Das persönliche Körpergewicht ist Privatsache, könnte man meinen. In einem aktuellen Fall, mit dem sich das Landesarbeitsgericht Düsseldorf auseinandersetzen musste, ging es allerdings genau um dieses Thema. Mit 200 kg war ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber offensichtlich deutlich zu schwer. Hier stand nämlich eine ausgesprochene Kündigung aufgrund des starken Übergewichts des Arbeitnehmers auf dem Prüfstand.

Der Fall: Kündigung wegen Übergewicht

Alles drehte sich um den Mitarbeiter eines Landschaftsbauunternehmens, der bei einer Körpergröße von 1,94 m rund 200 Kilogramm auf die Waage brachte. Bereits seit 1985 war der Arbeitnehmer in dem Betrieb beschäftigt. Nach Gesprächen über sein Übergewicht willigte dieser im Frühjahr 2014 ein, an einem Gesundheitsprogramm teilzunehmen, das von einem spezialisierten Adipositaszentrum veranstaltet wurde. Das Problem war, dass der Arbeitnehmer nach dem Ende dieses Programms ein völlig unverändertes Gewicht präsentierte. Daraufhin erhielt der Arbeitnehmer am 29. Juli 2015 die ordentliche Kündigung zum 28. Februar 2016.

Die Begründung: Übergewicht schränkt Einsetzbarkeit ein

Der Arbeitnehmer war der Überzeugung, dass die Kündigung unwirksam sei und reichte deshalb eine Kündigungsschutzklage ein. Er war der Überzeugung, dass er entgegen der Angabe des Arbeitgebers durchaus in der Lage sei, seinen vertraglich geschuldeten Verpflichtungen nachzukommen. Zudem sei er durch sein starkes Übergewicht als Mensch mit Behinderung einzustufen, wonach ihm ein besonderer Schutz zustehe. Da die Kündigung eine Benachteiligung wegen einer Behinderung darstelle, forderte er mit seiner Klage eine Entschädigung in Höhe von 6.000 Euro ein.

Der Arbeitgeber jedoch hielt dagegen. Unabhängig davon, ob der Kläger zu einzelnen Arbeitsaufgaben noch fähig ist oder nicht, gab es nämlich Indizien, die tatsächlich für eine eingeschränkte Einsetzbarkeit sprachen. So führte der Arbeitgeber unter anderem diese Argumente an:

  • Leitern sind für eine Belastung mit maximal 150 kg ausgelegt.
  • Es gibt keine Arbeits- und Schutzkleidung in der notwendigen Größe.
  • Durch die Vorgaben der DIN 4124 bezüglich der Grabenbreite passt der Kläger nicht mehr in Gräben, wodurch er für Graben- und Kanalarbeiten ausfällt.
  • Er kann den Kleinlastwagen des Betriebs nicht mehr steuern.

Die Entscheidung: Klärung durch einen Vergleich

Die erste Instanz gab dem Arbeitnehmer recht und der Kündigungsschutzklage statt. Der Arbeitgeber legte Berufung ein und der Fall landete vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf. Dort einigten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer schließlich auf eine gemeinsame Lösung. Der Arbeitgeber zieht nun seine Kündigung zurück und der Arbeitnehmer gleichwohl seine Forderung nach einer Entschädigung (Vergleich vor dem LAG Düsseldorf vom 27. Juli 2016, Az. 7 Sa 120/16). Er wird weiterbeschäftigt, musste aber zusichern, sich weiterhin um eine Reduzierung seines Übergewichts zu bemühen.

Es kann festgehalten werden, dass es sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer Sinn macht, sich von vornherein an einen Anwalt für Arbeitsrecht, zum Beispiel von www.kanzlei-sebel.de, zu wenden, der sowohl die Arbeitgeber- als auch die Arbeitnehmerseite kennt. Dies hilft einerseits dabei, die Bedürfnisse beider Seiten besser zu verstehen, andererseits aber auch, die gegenseitigen Verhandlungsspielräume richtig einzuschätzen. Häufig lassen sich so bereits in einem deutlich früheren Stadium der Auseinandersetzung Vergleiche finden und beiden Seiten Gerichtskosten ersparen.