Das Bundesarbeitsgericht musste sich mit vorformulierten Klauseln im Arbeitsvertrag auseinandersetzen, die Vertragsstrafen vorsahen.
Klauseln zu Vertragsstrafen
In den untersuchten Fällen war im Arbeitsvertrag vereinbart worden, dass Arbeitnehmer Vertragsstrafen zu zahlen hatten, wenn sie ihre Arbeit verweigerten oder vorsätzlich verspätet aufgenommen haben. Auch bei einem Verhalten, das den Arbeitgeber zur außerordentlichen Kündigung zwingt, sollten Vertragsstrafen gezahlt werden. Die Vertragsstrafe selbst sollte taggenau abgerechnet werden und war auf die Gelder begrenzt, die innerhalb der gesetzlichen Kündigungsfrist zu zahlen gewesen wären.
Gericht entschied zugunsten der Arbeitgeber
Das Bundesarbeitsgericht urteilte am 28.05.2009 unter dem Aktenzeichen 8 AZR 896/07, dass derartige Klauseln gerechtfertigt sein. Dadurch, dass die Vertragsstrafen in der Höhe gedeckelt waren und dem Arbeitgeber ein Nachteil durch Verweigerung der Arbeit oder ein Verhalten, das zur fristlosen Kündigung führt, entsteht, sei die Klausel gerechtfertigt.
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