Das Bundesarbeitsgericht hatte kürzlich in einem Fall zu entscheiden, in dem es um die Anordnung von Sonn- und Feiertagsarbeit ging.
Anordnung von Sonn- und Feiertagsarbeit
Im besagten Fall ging es um einen Autozulieferer, der seine Produktion effektiver gestalten wollte. Dafür wollte er Sonn- und Feiertagsarbeit einführen. Die benötigten Genehmigungen hatte er bereits erwirkt. Im Tarifvertrag und in den Einzelarbeitsverträgen waren keine Einschränkungen für Sonn- und Feiertagsarbeit festgehalten worden. Die Arbeitnehmer jedoch wollten sich darauf nicht einlassen und zogen vor Gericht.
Sonn- und Feiertagsarbeit erlaubt
Mit Urteil vom 15.09.2009, einsehbar unter dem Aktenzeichen 9 AZR 757/08, entschied das BAG, dass die Sonn- und Feiertagsarbeit grundsätzlich angeordnet werden könnte. Sofern dem keine Regelungen in Tarif- und Arbeitsverträgen entgegen stehen, ist der Arbeitgeber berechtigt, derartige Arbeitszeiten anzuordnen. Arbeitnehmer können nicht davon ausgehen, dass sie stets davon befreit bleiben, nur weil es in der Vergangenheit so war.
Weitere Informationen zur Anordnung von Sonn- und Feiertagsarbeit können Sie beim Arbeitsrecht Fachanwalt, bei Pressemitteilungen online und bei der Lohn-Praxis nachlesen.
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