Das Arbeitsgericht Köln hatte in einem etwas seltsam anmutenden Fall über die übliche Häufigkeit der Toilettengänge zu entscheiden.

Minutiöse Aufzeichnung der Toilettengänge

In dem besagten Fall führte der Arbeitgeber genau Buch darüber, wie häufig sein Mitarbeiter innerhalb einer bestimmten Zeit auf die Toilette gegangen war. Im Anschluss an den untersuchten Zeitraum rechnete er die Toilettengänge hoch und kam während der gesamten Beschäftigungszeit auf 90 Stunden, die der Mitarbeiter auf der Toilette zugebracht haben soll. Daraufhin kürzte er ihm das Nettoentgelt empfindlich. Der Arbeitnehmer zog vor Gericht.

Verdauungsprobleme rechtfertigen keine Gehaltskürzung

Im verhandelten Fall kam heraus, dass der Arbeitnehmer während des besagten Zeitraums unter Verdauungsproblemen litt. Diese dürften jedoch laut Ansicht der Richter nicht zur Kürzung des Einkommens führen. Der Arbeitgeber wurde mit Datum vom 21.01.2010 dazu verurteilt, den einbehaltenen Lohn auszuzahlen. Das Urteil erging unter dem Aktenzeichen 6 Ca 3846/09.

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