Der behandelnde Arzt kann für eine werdende Mutter ein Beschäftigungsverbot ausstellen, sofern die Arbeit deren Gesundheit sowie das ungeborene Kind gefährdet. Gemäß § 11 MuSchG steht ihr in diesem Fall die Entgeltfortzahlung für die Dauer des Beschäftigungsverbots zu.

Basis der Entgeltfortzahlung: Durchschnittsverdienst aus 13 Wochen

Um die Bezüge der werdenden Mutter während des Beschäftigungsverbots zu berechnen, ziehen Sie den Durchschnittsverdienst in den 13 Wochen bzw. drei Monaten (bei monatlicher Abrechnung) vor dem Arbeitsverbot als Basis heran. War die Arbeitnehmerin bisher nur für einen kürzeren Zeitraum beschäftigt, so bildet dieser die Berechnungsgrundlage.

Ermittlung des korrekten Zeitraums

Fraglich ist nun, ab welchem Zeitpunkt korrekterweise gerechnet werden muss. Hierfür brauchen Sie das Datum, ab dem das Beschäftigungsverbot gültig ist. Das Ende des 13-Wochen-Zeitraums ist der letzte Tag des vorangegangenen Monats. Von hier aus rechnen Sie nun 13 Wochen oder drei Monate rückwärts.

Beispiel: Die Schwangere erhält ab 25. November 2016 ein Beschäftigungsverbot. Der Referenzzeitraum erstreckt sich bei monatlicher Abrechnung auf 1. August bis 31. Oktober 2016.

Berechnung des Durchschnittsentgelts

Berechnen Sie nun das gesamte in diesem Zeitraum bezogene Bruttoentgelt inklusive dieser Bestandteile:

  • der eigentliche Arbeitslohn
  • Zuschuss zu vermögenswirksamen Leistungen
  • Anwesenheitsprämien
  • Kürzungen oder Erhöhungen des Verdienstes, die in den Zeitraum fallen
  • Zulagen

Unberücksichtigt bleiben hingegen Zahlungen, die sich nicht auf den Referenzzeitraum an sich bzw. auf die tatsächliche Arbeit beziehen (z. B. eine im Referenzzeitraum ausgezahlte Gewinnbeteiligung für das vorangegangene Jahr).

Teilen Sie den so ermittelten Gesamtbetrag durch 13 Wochen bzw. drei Monate, um den Betrag für die wöchentliche oder monatliche Entgeltfortzahlung zu erhalten.

Beispiel: Die Arbeitnehmerin aus dem obigen Beispiel erhält eine monatliche Bruttovergütung in Höhe von 2.100 Euro. Ab dem 1. Oktober erhöht sich diese auf 2.250 Euro. Hinzu kommen 26,59 Euro vermögenswirksame Leistungen.

Das Gesamtentgelt für die drei Monate beträgt:

2.100 + 2.100 + 2.250 + 26,59 x 3 = 6.259,77 Euro

Der Durchschnittsverdienst für die Entgeltfortzahlung beträgt:

6.259,77 Euro : 3 Monate = 2.176,59 Euro / Monat

Anspruch auf Entgeltfortzahlung ab dem ersten Tag

Tatsächlich kann der Anspruch auf die Entgeltfortzahlung wegen eines Beschäftigungsverbots sogar entstehen, wenn die Arbeitnehmerin die Arbeitsstelle noch gar nicht angetreten hat. Dies ist das Ergebnis einer Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg.

Eine Arbeitnehmerin sollte zum 1. Januar 2016 eine Beschäftigung antreten. Im Dezember 2015 wurde ein Beschäftigungsverbot ausgestellt, weil bei ihr eine Risikoschwangerschaft festgestellt wurde. Der Arbeitgeber verweigerte die Leistung der Entgeltfortzahlung wegen der noch nicht aufgenommenen Arbeit. Die Richter des Landesarbeitsgerichts hingegen gaben der klagenden Arbeitnehmerin recht: Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld setzt nicht voraus, dass zuvor bereits Arbeit geleistet wurde. Es kommt lediglich darauf an, dass die Arbeitsleistung aufgrund einer Schwangerschaft ausfällt (Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 30. September 2016, Az. 9 Sa 917/16).

Erstattung der Entgeltfortzahlung durch Umlage U2

Im Rahmen des U2-Umlageverfahrens können Arbeitgeber den gesamten Betrag der Entgeltfortzahlung sowie die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung von der Krankenkasse erstatten lassen. Hierfür müssen sie bei der Krankenkasse, bei der die Arbeitnehmerin versichert ist, einen Antrag auf Erstattung stellen.