Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein musste sich mit einem Fall befassen, in dem es um die Beleidigung von Kollegen ging.

Der Ton macht die Musik

Im besagten Fall ging es um eine Mitarbeiterin, die gegenüber einer Auszubildenden Kritik übte, vor den Augen von Kunden. Daraufhin bat der Arbeitgeber sie, dies künftig zu unterlassen. Diesem Wunsch kam die Mitarbeiterin nicht nach, provozierte die Auszubildende solange, bis diese in Tränen ausbrach. Noch einmal ermahnte der Arbeitgeber die Mitarbeiterin und wies sie gleichzeitig daraufhin, dass dies ihre letzte Chance sei. Dennoch fuhr die Mitarbeiterin erneut an ihren Arbeitsplatz und beschimpfte eine Kollegin, woraufhin der Arbeitgeber die fristlose Kündigung aussprach.

Kündigungsschutzklage erfolglos

Die Mitarbeiterin reichte Kündigungsschutzklage ein. Das LAG Schleswig-Holstein entschied unter dem Aktenzeichen 3 Sa 224/09 vom 21.10.2009, dass die Kündigung wirksam sei. Das aggressive Verhalten, sowie das sofortige Wiederholen des vorgeworfenen Verhaltens rechtfertige die Kündigung.

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