Das Landesarbeitsgericht Nürnberg musste in einem Fall entscheiden, in dem es um Formulierungen im Arbeitszeugnis ging.

Mündliche Absprache getroffen

Im besagten Fall hatten Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich bereits vor Ende der Kündigungsfrist über den Inhalt des Arbeitszeugnisses verständigt. Allerdings hielt der Arbeitgeber beim Erstellen des Zeugnisses einen Passus, der mündlich vereinbart war, nicht mehr für nötig. Daraufhin zog der Arbeitnehmer vor Gericht.

Gericht entschied zugunsten des Arbeitnehmers

Das Gericht sah jedoch die Aussage des Arbeitgebers, dass der Passus im Arbeitszeugnis falsch sei, als nicht hinreichend mit Beispielen belegt. Deshalb entschied man mit Urteil vom 16.06.2009 unter dem Aktenzeichen 7 Sa 641/08, dass auch mündliche Absprachen zum Inhalt des Arbeitszeugnisses einzuhalten sein. Ausnahmen gelten nur, wenn durch falsche Aussagen im Arbeitszeugnis das Vermögen des künftigen Arbeitgebers gefährdet sei.

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