Schon Anfang des Jahres legten die Krankenkassen ihre Krankenstatistiken vor. Die DAK vermeldete beispielsweise einen Anstieg des Krankenstands der Arbeitnehmer von 3,9 auf 4,1 Prozent. Mit 16,2 Prozent Anteil an den Erkrankungen stehen als dritthäufigste Ursache psychische Krankheitsbilder im Raum. Besonders häufig hört man in diesem Zusammenhang vom sogenannten Burn-out, der immer mehr zur Modekrankheit avanciert. Für die Arbeitgeber wird es allerdings dann problematisch, wenn Arbeitnehmer den Erschöpfungszustand nur vortäuschen, um sich vor der Arbeit zu drücken.

Burn-out: Lässt sich leicht vortäuschen

Üblicherweise geht Burn-out mit Symptomen einher, die den Betroffenen nachvollziehbar an der Arbeitsleistung hindern. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Erschöpfungszustände
  • ständige Müdigkeit
  • verlängerte Regenerationszeit
  • Abschalten am Abend fällt schwer
  • verringerte Leistungsfähigkeit
  • Konzentrationsstörungen
  • Unfähigkeit, Entscheidungen zu treffen
  • Sinnverlust
  • Unzufriedenheit

Allerdings gibt es immer mehr Arbeitnehmer, die schon eine normale „Arbeitsunlust“, eine allgemeine Unzufriedenheit mit dem Arbeitgeber oder eine leichte Überarbeitung zum Anlass nehmen, sich von ihrem Arzt wegen Burn-out krankschreiben zu lassen.

Das Problem ist: Nur wenige der genannten Symptome lassen sich klinisch nachweisen. Vielmehr kann die Erkrankung bereits mit einer einigermaßen überzeugenden schauspielerischen Leistung vorgetäuscht werden. Dies ist einerseits für tatsächlich Betroffene bitter, da ihre Erkrankung dadurch langfristig weniger ernstgenommen wird. Andererseits entsteht Arbeitgebern durch einen solchen Lohnfortzahlungsbetrug ein enormer finanzieller Schaden.

Keine Schonung notwendig

Arbeitgeber stolpern häufig auch über die Tatsache, dass die Arbeitnehmer trotz Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nahezu alles tun dürfen, was sie möchten – nur eben nicht arbeiten. Ob sie nun in ihrer Freizeit faul im Garten liegen, einen Surfkurs absolvieren oder an einer Weiterbildung teilnehmen – fast alles ist erlaubt. Das macht es auch so schwierig, einen Lohnfortzahlungsbetrug aufzudecken.

Dennoch sollte der Arbeitgeber zumindest versuchen, das vermeintliche Fehlverhalten des Arbeitnehmers aufzuklären. Hierfür kann er beispielsweise den medizinischen Dienst einschalten oder auch einen Detektiv mit der Observierung des Arbeitnehmers beauftragen. Lässt sich der Lohnfortzahlungsbetrug nachweisen, berechtigt dies den Arbeitgeber nicht nur zur Kündigung, sondern auch eine strafrechtliche Verfolgung des Täters ist dann möglich.