Der Gesetzgeber hat das AGB-Recht verschärft. Diese Änderungen wirken sich auch viele Standardarbeitsverträge aus. Arbeitgeber sollten deshalb jetzt ihre Arbeitsverträge überarbeiten, um keine unwirksamen Klauseln zu Ausschlussfristen zu riskieren.

Ausschlussklauseln zur Verkürzung der Verjährung

Ein üblicher Bestandteil von Arbeitsverträgen sind Ausschlussklauseln. Diese stellen sicher, dass Arbeitnehmer Ansprüche aus ihrem Arbeitsverhältnis nicht bis zur regulären Verjährungsfrist geltend machen können, sondern nur bis zum Ablauf der in der Klausel definierten Frist. Dies ist beispielsweise üblich, um die Vergütung von geleisteten Überstunden nach einer bestimmten Zeitspanne auszuschließen.

Gegen solche Ausschlussklauseln ist seitens des Gesetzgebers auch in Zukunft nichts einzuwenden – vielmehr geht es um die Form, in der der Arbeitnehmer seine Ansprüche geltend machen kann.

Ab 1. Oktober 2016: Nur noch Textform zulässig

Durch die Neuregelung von § 309 Nr. 13 BGB ist für Arbeitgeber nun ein Handlungsbedarf entstanden. Bisher wurde in Ausschlussklauseln häufig gefordert, dass der Arbeitnehmer für die Anmeldung seiner Ansprüche die Schriftform einhalten müsse. Im Klartext bedeutete dies, dass dafür ein Originalbrief mit Unterschrift erforderlich war.

Der Gesetzgeber hat nun jedoch vorgeschrieben, dass zukünftig keine strengere Form als die Textform verlangt werden darf. Dies wiederum bedeutet, dass der Arbeitnehmer nun seine Ansprüche auch zum Beispiel per Fax oder per E-Mail geltend machen kann. Natürlich kann er weiterhin auch einen klassischen Brief schreiben – er darf lediglich nicht mehr dazu verpflichtet werden.

Folgen veralteter Ausschlussklauseln

Welche Folgen veraltete Ausschlussklauseln haben, kommt ganz auf die Situation an:

  • Bestehende Arbeitsverträge: Auf die Klauseln in bestehenden Arbeitsverträgen hat die Gesetzesänderung keine Auswirkungen.
  • Änderung eines bestehenden Vertrags: Möglicherweise könnte dies als Neuvertrag ausgelegt werden, was die Unwirksamkeit der Ausschlussklausel nach sich zöge. Es ist noch abzuwarten, wie die Rechtsprechung in der Praxis reagieren wird.
  • Neu geschlossene Arbeitsverträge: Die Ausschlussklausel ist unwirksam. Spezialisten gehen allerdings davon aus, dass dadurch nicht die gesamte Ausschlussklausel ungültig wird, sondern lediglich die geforderte Form. Da diese dann gilt, als wäre sie nicht vereinbart worden, darf der Arbeitnehmer seine Ansprüche auch mündlich anmelden.
  • Regelungen im Tarifvertrag: Enthält ein Tarifvertrag Regelungen zu Ausschlussfristen, so werden diese nicht von der Neuregelung erfasst.

Quelle: Impulse