Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales arbeitet schon seit Längerem an einer Reform der betrieblichen Altersversorgung. Grund ist, dass der Anteil jener Arbeitnehmer, die eine bAV abschließen, stetig sinkt. Der nun vorgelegte Referentenentwurf, der Teil einer umfassenderen Rentenreform sein wird, sieht nun zahlreiche Erleichterungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor.

Die wesentlichen Änderungen im Betriebsrentenstärkungsgesetz

Aktuell sieht die Reform die folgenden wesentlichen Änderungen vor:

  • reine Beitragszusage: Arbeitgeber können zukünftig eine reine Beitragszusage machen, ohne selbst eine Subsidiärhaftung einzugehen. Dies ist allerdings nur möglich, wenn ein entsprechender Tarifvertrag vorliegt. Der Arbeitgeber muss dann lediglich die zugesagten Beiträge leisten. Es gibt jedoch in diesem Fall keine Garantieleistungen, die spätere Leistung hängt alleine vom Wirtschaften der Versorgungseinrichtung ab.
  • Arbeitgeberzuschuss: Wird eine reine Beitragszusage vereinbart, so muss der Tarifvertrag vorsehen, dass der Arbeitgeber einen zusätzlichen Zuschuss in Höhe von mindestens 15 Prozent leistet.
  • Opting-Out-Klausel: Tarifverträge können die Entgeltumwandlung als verpflichtend einführen. Es gibt dann eine Opting-Out-Klausel, die es Arbeitnehmern ermöglicht, aus der bAV auszusteigen.
  • Förderung für Geringverdiener: Ab 2018 soll es einen bAV-Förderbetrag für Arbeitnehmer geben, die unterdurchschnittlich viel verdienen. Dabei kann der Arbeitgeber bis zu 30 Prozent der Lohnsteuer einbehalten, wenn mindestens 240 Euro in die bAV eingezahlt werden. Als Grenze für Geringverdiener gilt ein Verdienst von 2.000 Euro monatlich.
  • Steuerfreier Dotierungsrahmen: Zukünftig sollen bis zu 7 Prozent (statt bisher 4 Prozent) der Beitragsbemessungsgrenze (RV West) steuerfrei bleiben. Dies betrifft nicht den beitragsfreien Höchstbetrag.
  • Betriebliche Riester-Rente: Die Zulage soll von 154 Euro auf 165 Euro erhöht werden. Es kommt bei der Auszahlung die Fünftel-Regelung zur Anwendung.

Kritik am Betriebsrentenstärkungsgesetz

Das Modell wird bisher insgesamt eher durchwachsen angenommen. In der Wirtschaft spricht man eher von Rückschritten. Von verschiedensten Seiten hagelt es Kritik, unter anderem vom Versorgungswerk MetallRente und der BKV. Ob die Regelungen schließlich in Kraft treten werden – geplant sind sie ab 2018 – bleibt abzuwarten.