Wenn der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt ist, hat er genügend Freizeit. Dann kann er bei Bedarf auch im Betrieb erscheinen, um an einem Personalgespräch teilzunehmen. Dies ist in vielen Betrieben die gängige, vorherrschende Meinung. Dabei gibt es diese Anwesenheitspflicht überhaupt nicht, wie der BAG kürzlich in einem Urteil klarstellte.
Der Fall: Erkrankter Arbeitnehmer erschien nicht zu Personalgespräch
Ein Krankenpfleger war aufgrund eines Unfalls über einen längeren Zeitraum hinweg arbeitsunfähig. Anschließend wurde er mit einer Befristung bis Ende Dezember 2013 in der medizinischen Dokumentation eingesetzt. Der Arbeitnehmer war schließlich über das Ende dieser Tätigkeit hinaus erneut bis Mitte Februar 2014 krankgeschrieben.
Am 18. Dezember 2013 übersandte die Arbeitgeberin dem Mitarbeiter einen Brief mit der Aufforderung, am 6. Januar 2014 zu einem Personalgespräch zu erscheinen, damit die weitere Beschäftigungsmöglichkeit geklärt werden könne. Der Arbeitnehmer verwies hingegen auf seine Arbeitsunfähigkeit und blieb dem Personalgespräch fern. Auch einer erneuten Einladung für ein Gespräch am 11. Februar 2014 kam er nicht nach, obwohl die Arbeitgeberin hierfür ein spezielles ärztliches Attest erwartet hatte. Daraufhin erhielt er von seiner Arbeitgeberin am 18. Februar 2014 eine Abmahnung. Er klagte auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte.
Die Entscheidung: Teilnahme an Personalgespräch keine Pflicht
Bereits die Vorinstanzen gaben der Klage statt und auch das Bundesarbeitsgericht verurteilte die Beklagte, die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen (Urteil vom 2. November 2016, Az. 10 AZR 596/15). Während der Arbeitszeit ist der Arbeitnehmer dazu verpflichtet, an einem Personalgespräch teilzunehmen. Ist er allerdings arbeitsunfähig erkrankt, muss er seine Arbeitspflicht nicht erfüllen. Deshalb musste der Kläger auch auf Anordnung nicht im Betrieb erscheinen, um ein Gespräch zu führen.
Dies bedeutet nicht, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht darum bitten dürfte, dass dieser zum Personalgespräch erscheint. Der Mitarbeiter ist allerdings nicht dazu verpflichtet zu erscheinen. Eine Ausnahme gilt lediglich, wenn der Arbeitnehmer gesund genug ist und seine Anwesenheit aus betrieblichen Gründen zwingend erforderlich ist.
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