Überschreiten Arbeitnehmer mit ihrem Einkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze, so dürfen sie sich privat oder freiwillig gesetzlich versichern. Ab dem 1. Januar 2017 erhöht sich die Jahresarbeitsentgeltgrenze. Wenn Arbeitnehmer die Grenze bisher nur knapp überschritten haben, kann es jetzt passieren, dass erneut die Versicherungspflicht eintritt.
Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze
Bereits im Oktober 2016 wurde vom Bundeskabinett entschieden, dass die Versicherungspflichtgrenzen ansteigen sollen. Bisher betrug die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze 56.250 Euro pro Jahr bzw. 4.687,50 Euro pro Monat. Sie wird zum 1. Januar 2017 um 1.350 Euro auf 57.600 Euro jährlich bzw. 4.800 Euro monatlich erhöht.
Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze betrug bisher 50.850 Euro jährlich (4.237,50 Euro monatlich). Ab dem kommenden Januar erhöht sie sich auf 52.200 Euro pro Jahr bzw. 4.350 Euro pro Monat.
Versicherungspflicht durch Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze
Hat ein Arbeitnehmer bisher die Jahresarbeitsentgeltgrenze knapp überschritten, so durfte er selbst entscheiden, wie er sich versichern wollte. Durch die Erhöhung der Grenzwerte kann es nun passieren, dass er wieder unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze rutscht. Dadurch tritt die Versicherungspflicht wieder ein. Der Arbeitnehmer muss wieder gesetzlich versichert werden.
Beispiele:
- Ein Arbeitnehmer erzielt ein Einkommen von 4.700 Euro und war dadurch im Jahr 2016 frei von der Versicherungspflicht. Durch die neue Jahresarbeitsentgeltgrenze in Höhe von 4.800 Euro monatlich tritt ab Januar 2017 wieder die Versicherungspflicht ein.
- Ein Arbeitnehmer ist bereits seit dem Jahr 2000 privat versichert und verdiente 2016 ein Monatsgehalt von 4.700 Euro. Weil dieser Umstand bereits vor dem Jahr 2002 eingetreten ist, ist auf ihn die besondere Jahresentgeltgrenze in Höhe von 4.350 Euro monatlich anzuwenden. Er kann privat versichert bleiben.
Für Privatversicherte gibt es allerdings Ausnahmen. Sie werden nur dann wieder versicherungspflichtig, wenn die folgenden Kriterien nicht zutreffen:
- am 1. Januar 2017 mindestens 55 Jahre alt
- mindestens seit 1. Januar 2012 privat versichert
- mindestens 2,5 Jahre krankenversicherungsfrei als höherverdienender Arbeitnehmer seit 1. Januar 2012 (oder hauptberuflich selbstständig)
Treffen die Kriterien zu, bleibt der Arbeitnehmer in der privaten Krankenversicherung. Ein Wechsel zur gesetzlichen Krankenversicherung ist dann nicht mehr erlaubt.
Hinweis: Für Arbeitnehmer, die bisher freiwillig gesetzlich versichert waren, wird die Versicherung lediglich in eine Pflichtversicherung umgewandelt.
Von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen
War ein Arbeitnehmer bereits krankenversicherungsfrei und möchte diesen Zustand beibehalten, kann er sich auf Antrag von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen. Hierfür stellt der Arbeitnehmer selbst binnen drei Monaten ab Eintritt der Versicherungspflicht einen entsprechenden Antrag an die Krankenkasse. Für das Jahr 2017 relevant ist dementsprechend der Stichtag 31. März 2017. Entsprechende Formulare bieten die meisten Krankenkassen online zum Download.
Dieser Antrag sollte allerdings wohlüberlegt gestellt werden: Ein Widerruf ist nicht möglich. Er gilt solange fort, wie das Arbeitsverhältnis besteht. Sogar bei der Aufnahme einer neuen Tätigkeit kann die Befreiung weiterwirken, wenn sie direkt an die vorangegangene Beschäftigung anschließt.
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