Für jeden Arbeitgeber kommt einmal der Moment, in dem er sich nicht mehr sicher ist, ob seine Mitarbeiter bezüglich ihrer Erkrankung wirklich ehrlich sind. Doch wie kann der Arbeitgeber nun Gewissheit erlangen?

Wann der Verdacht entsteht

Es gibt viele Situationen, in denen Arbeitgeber plötzlich daran zweifeln, ob eine Krankschreibung tatsächlich gerechtfertigt ist. Typisch sind beispielsweise diese Fälle:

  • Erstaunlich oft verlängert der Mitarbeiter sein Wochenende durch Krankschreibungen an Freitagen oder Montagen.
  • Ebenfalls sehr beliebt bei Blaumachern sind Brückentage, um sich so ein verlängertes, freies Wochenende zu erschleichen.
  • Der Mitarbeiter ist sehr häufig nur für kurze Zeiträume krankgeschrieben.
  • Er wechselt ohne erkennbaren Grund ständig den Arzt.
  • Der Arbeitnehmer erkrankt zufällig genau zu der Zeit, für die er erfolglos Urlaub beantragt hatte.
  • Es liegen sehr oft Erkrankungen vor, die sich leicht simulieren lassen, zum Beispiel eine Magen-/Darm-Grippe, Migräne, eine Verstauchung oder auch Rückenschmerzen.
  • Der Arbeitnehmer ist genau immer dann krank, wenn gesellschaftliche Ereignisse ein paar freie Tage praktisch erscheinen lassen (z. B. Fasching, Festivals, Fußballmeisterschaften).

Was der Arbeitgeber tun kann

Wenn der Arbeitnehmer einen „gelben Schein“ bringt, steht der Arbeitgeber auf verlorenem Posten. Weder kann er nachvollziehen, ob dieser gerechtfertigt ist, noch hat er nennenswerte Möglichkeiten, um dagegen vorzugehen. Dennoch gibt es aber langfristig Chancen, die die Blaumacher-Quote reduzieren können:

  • Fehlzeitengespräche/Krankenrückkehrgespräche: Der Arbeitnehmer muss Ihnen zwar nicht sagen, woran er erkrankt ist. Sie dürfen ihn aber natürlich dazu befragen, ob er wieder ganz gesund und einsatzfähig ist. So bauen Sie Druck auf Blaumacher aus, weil sie sich rechtfertigen müssen.
  • Dokumentation: Erfassen Sie alle Krankzeiten, um mögliche Gemeinsamkeiten (z. B. häufige Erkrankung an Montagen) erkennen zu können.
  • Krankmeldung beim Chef: Sie dürfen von Ihrem Mitarbeiter verlangen, dass er sich bei einer bestimmten Stelle persönlich abmeldet, zum Beispiel beim direkten Vorgesetzten. Die Hemmschwelle zum Blaumachen ist hier deutlich höher als bei einem unbeteiligten Kollegen.
  • Attestpflicht ab dem ersten Kranktag: Sie dürfen den Arbeitnehmer verpflichten, dass er bereits ab dem ersten Tag der Erkrankung ein ärztliches Attest bringen muss. So muss er seinen ergaunerten, freien Tag wenigstens beim Arzt verbringen.
  • Kürzung von Sonderleistungen: Vereinbaren Sie vertraglich mit Ihren Mitarbeitern, dass Sonderleistungen (z. B. das Weihnachtsgeld) für jeden Krankheitstag gekürzt werden.

Gegen notorische Blaumacher: Detektiv einsetzen

Gibt ein Arbeitnehmer wiederholt nicht gerechtfertigte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ab, so können Sie zur Aufklärung einen Detektiv einsetzen. Diese Vorgehensweise bietet sich insbesondere dann an, wenn ein Arbeitnehmer bereits mehrfach auffällig geworden ist und ernste Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit bestehen. Detektive arbeiten in solchen Fällen vor allem mit dem Mittel der Observation. Liegt der an Magen-Darm-Grippe Erkrankte den ganzen Nachmittag im Liegestuhl in der Sonne oder gräbt die Frau mit Rückenleiden mal eben das Gartenbeet um, liegt der Verdacht eines Lohnfortzahlungsbetrugs nahe. Wird der Mitarbeiter erfolgreich des Blaumachens überführt, können sogar die Kosten für die Beauftragung des Detektivs von ihm eingefordert werden.

Problematisch ist beim Einsatz von Detektiven allerdings die enge rechtliche Grenze, die das Arbeitsrecht zieht. Längst ist nicht alles erlaubt, was recht und billig erscheint. Deshalb ist es wichtig, sich an eine spezialisierte Detektei zu wenden, die mit den rechtlichen Grenzen vertraut ist. Andernfalls kann es passieren, dass der Arbeitgeber hinterher durch den Mitarbeiter mit Schadenersatzforderungen konfrontiert wird. Solche Fälle kommen insbesondere dann vor, wenn Videoaufnahmen als Beweismaterial eingesetzt werden.