In der Praxis kommt es häufig vor, dass sozialversicherungspflichtig Beschäftigte gleichzeitig selbstständig sind. Solange es sich dabei nur um einen kleinen Nebenjob handelt, beeinflusst dies die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung nicht. Schwieriger wird es hingegen, wenn der Verdienst aus der selbstständigen Tätigkeit wächst und ggf. das Einkommen aus der Festanstellung übersteigt.
Immer nur eine Hauptbeschäftigung
Wie es sich mit der Sozialversicherungspflicht verhält, hängt davon ab, welche Tätigkeit als Hauptbeschäftigung eingestuft wird. Dabei kann immer nur eine Tätigkeit als Hauptberuf gelten – der jeweils andere Job gilt dann als Nebenberuf.
Grenzen zwischen Neben- und Hauptbeschäftigung
Für die Einstufung der Tätigkeiten gibt es keine allgemeingültigen Grenzwerte, es handelt sich stets um eine Einzelfallentscheidung. Grundsätzlich geht die Krankenkasse davon aus, dass die selbstständige Tätigkeit dann als Hauptbeschäftigung gilt, wenn sie die anderen Jobs in Hinblick auf den zeitlichen Aufwand und die wirtschaftliche Bedeutung deutlich übersteigt. Die Selbstständigkeit fungiert als Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit. Obwohl es hierfür keine verbindlichen Grenzwerte gibt, haben sich in der Praxis doch Merkmale herausgebildet, die für die Haupt- bzw. Nebenberuflichkeit sprechen:
Wöchentliche Arbeitszeit | Arbeitseinkommen | Hauptbeschäftigung |
> 30 Stunden | egal | ja |
20 bis 30 Stunden | > 50 Prozent der monatlichen Bezugsgröße (2017: 1.487,50 Euro) | ja |
20 bis 30 Stunden | < 50 Prozent der monatlichen Bezugsgröße | nein |
< 20 Stunden | > 75 Prozent der monatlichen Bezugsgröße (2017: 2.231,25 Euro) | ja |
< 20 Stunden | < 75 Prozent der monatlichen Bezugsgröße | nein |
Wichtig: Dies sind lediglich Orientierungswerte. Aufgrund der jeweiligen Einzelsituation kann es dennoch vorkommen, dass eine Tätigkeit hiervon abweichend eingestuft wird. Ist der Fall nicht eindeutig, kann ein Statusfeststellungsverfahren seitens der Krankenkasse helfen.
Beispiele aus der Praxis
Einige Beispiele zur Verdeutlichung:
Beispiel 1: Ein Arbeitnehmer macht sich zusätzlich zu seiner Vollzeittätigkeit auf 35 Stunden-Basis selbstständig. Er verdient damit pro Monat 600 Euro und investiert 10 Stunden pro Woche.
Status: Da er mit mehr als 30 Wochenstunden angestellt ist, ist er nebenberuflich selbstständig.
Beispiel 2: Der Arbeitnehmer baut seine selbstständige Tätigkeit aus und verringert seine Wochenstundenzahl beim Arbeitgeber auf 25 Stunden. Er erhält ein monatliches Einkommen in Höhe von 1.900 Euro.
Status: Die sozialversicherungspflichtige Arbeit bleibt die Hauptbeschäftigung.
Beispiel 3: Der Arbeitnehmer arbeitet 25 Stunden pro Woche, verdient dabei allerdings nur 1.200 Euro.
Status: Da er unterhalb der monatlichen Bezugsgröße liegt, gilt er fortan als hauptberuflich selbstständig.
Beispiel 4: Ein hauptberuflich Selbstständiger nimmt zusätzlich eine Teilzeitanstellung mit 15 Wochenstunden an. Er erzielt ein sozialversicherungspflichtiges Einkommen von 1.400 Euro und Gewinn aus der Selbstständigkeit in Höhe von 2.500 Euro.
Status: Da er nicht über 75 Prozent der monatlichen Bezugsgröße verdient, bleibt er hauptberuflich selbstständig.
Nur einmal Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fallen stets nur auf das Einkommen aus der Hauptbeschäftigung an. Ist der Arbeitnehmer hauptberuflich selbstständig, so entrichtet er Sozialversicherungsbeiträge auf das Einkommen aus der Selbstständigkeit und ist bei seinem Arbeitgeber beitragsfrei. Als Angestellter zahlt er dann nur in die Arbeitslosen- und in die Rentenversicherung ein.
Quelle: AOK
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