Sowohl das BAG, als auch das LAG mussten sich mit einem Fall befassen, bei dem eine fristlose Kündigung kurz nach einer Abmahnung ausgesprochen wurde.

Rufschädigung des Arbeitgebers

Im besagten Fall ging es um einen Arbeitnehmer, der sich Kollegen und Kunden gegenüber abfällig über den Arbeitgeber geäußert hatte. Auch behauptete er, das Unternehmen stehe vor dem finanziellen Ruin. Daraufhin erteilte der Arbeitgeber eine Abmahnung. Am folgenden Arbeitstag meldete sich der Arbeitnehmer krank, der Arbeitgeber kündigte fristlos. Der Arbeitnehmer reichte Kündigungsschutzklage ein, der vom LAG stattgegeben wurde.

Berufung beim BAG

Der Arbeitgeber ließ dies nicht auf sich sitzen, brachte vor, dass es auch andere Gründe für die Kündigung gab, als die Rufschädigung. Das BAG verwies den Fall am 26.11.2009 (Aktenzeichen 2 AZR 751/08) ans LAG zurück und bestätigte, alle Vorwürfe müssten geprüft werden. Es sei in diesem Fall aber anzunehmen, dass die fristlose Kündigung auf dem bereits abgemahnten Fehlverhalten beruhe. Dies sei nicht möglich, da mit der Abmahnung klar wurde, dass das Arbeitsverhältnis noch nicht irreparabel geschädigt sei.

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