Eine Konkurrenztätigkeit zum Arbeitgeber während eines laufenden Arbeitsverhältnisses ist nicht zulässig und rechtfertigt in der Praxis häufig eine fristlose Kündigung. Eine solches Kündigungsrecht aber alleine aus einer fehlerhaften Angabe in einem XING-Profil herleiten zu wollen, geht dann doch etwas zu weit, wie die Richter am Landesarbeitsgericht Köln in einem vor wenigen Tagen erlassenen Urteil feststellten.

Der Fall: Bezeichnung als Freiberufler in XING-Profil

Ein Arbeitnehmer war in einer Steuerberaterkanzlei angestellt. Er hatte mit seiner Arbeitgeberin einen Aufhebungsvertrag geschlossen. Durch diesen sollte nach einer Auslauffrist von einigen Monaten das Ende des Arbeitsverhältnisses bewirkt werden.

Kurz bevor das Arbeitsverhältnis ohnehin geendet hätte, entdeckte die Arbeitgeberin, dass der Mitarbeiter sich in seinem XING-Profil als „Freiberufler“ bezeichnete. Sie war der Auffassung, dass er bereits in Wettbewerb zu ihr getreten sei. Aufgrund der Befürchtung, der Arbeitnehmer könnte Mandanten abwerben, sprach die Arbeitgeberin die fristlose Kündigung aus. Doch damit wollte sich der Arbeitnehmer nicht abfinden und zog vor das Arbeitsgericht.

Die Entscheidung: Außerordentliche Kündigung nicht gerechtfertigt

Nachdem das Arbeitsgericht bereits zugunsten des Arbeitnehmers entschieden hatte, landete der Fall schließlich vor dem Landesarbeitsgericht Köln. Auch dieses fällte das Urteil im Sinne des Arbeitnehmers (Urteil vom 7. Februar 2017, Az. 12 Sa 745/16). Zur Begründung führten die Richter aus, dass es dem Arbeitnehmer durchaus gestattet sei, neben seinem bestehenden Arbeitsverhältnis eine spätere Tätigkeit als Wettbewerber seines Arbeitgebers vorzubereiten, sofern diese erst nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgenommen wird.

Die Richter gingen in ihrer Urteilsbegründung davon aus, dass diese Grenze überschritten worden wäre, wenn der Arbeitnehmer nach außen durch Werbung für seine eigenen Geschäfte aufgetreten wäre. Dies ließ sich aber nicht alleine aus der Angabe „Freiberufler“ als beruflicher Status im XING-Profil herleiten. Dies gilt insbesondere auf dem Hintergrund, dass er unter „Ich suche“ kein Gesuch nach Mandanten angegeben hatte und als Arbeitgeber noch immer die bisherige Arbeitgeberin benannt war.

Dieser Fall zeigt wieder einmal eindrucksvoll, wie wichtig die Beratung durch einen spezialisierten Anwalt für Arbeitsrecht wie die Kanzlei Schillberg & Overkamp ist. Längst nicht immer ist der Fall so eindeutig, wie er auf den ersten Blick scheint und oft besteht dennoch eine Chance.