Mit dem Zwang, einen Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen, musste sich kürzlich das Hessische Landesarbeitsgericht auseinandersetzen.

Verdacht auf Unterschlagung

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Testkäuferin den Verdacht geäußert, die betroffene Verkäuferin habe Wechselgeld unterschlagen. Daraufhin erhielt sie einen Aufhebungsvertrag. Zu dessen Unterschrift wurde sie mit der Androhung einer fristlosen Kündigung genötigt. Sie zog später jedoch vor Gericht, um den Aufhebungsvertrag anzufechten, da sie behauptete, die Unterschlagung nicht vorgenommen zu haben.

LAG entschied zugunsten des Arbeitgebers

Das Hessische LAG entschied am 29.03.2010 (Aktenzeichen 17 Sa 1303/09), dass bei einem Verdacht auf Unterschlagung oder Diebstahl eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sei. Kann der Arbeitnehmer dies nachvollziehen und unterzeichnet deshalb einen Aufhebungsvertrag, ist er in der Beweislast. Sollte die Aufforderung zur Unterzeichnung des Vertrags widerrechtlich erfolgt sein, müsse der Arbeitnehmer dies beweisen. Das Arbeitsverhältnis wurde als beendet erklärt.

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