Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) schreibt jedem Arbeitnehmer das Recht zu, seine Arbeitszeit zu reduzieren, solange keine betrieblichen Belange entgegensprechen. Durch einen Gesetzentwurf von Arbeitsministerin Nahles, der das Recht auf eine befristete Teilzeit vorsehen soll, kommt nun die Thematik einer befristeten Teilzeitarbeit auf den Tisch.

Befristete Teilzeitarbeit – Geht das überhaupt?

Von einer befristeten Arbeitszeitreduzierung spricht man, wenn der Arbeitnehmer bereits beim Antrag feststellt, dass er nach einer bestimmten Zeitspanne zu seiner vorherigen Arbeitszeit zurückkehren möchte. Ein Beispiel: Der Arbeitnehmer will lediglich für ein Jahr die Wochenstundenzahl verringern, weil er an einer Fortbildung teilnehmen möchte.

Bisher gibt es keinen Rechtsanspruch auf eine befristete Teilzeitarbeit. § 8 Abs. 3 TzBfG spricht Arbeitnehmern lediglich das Recht auf eine unbefristete Arbeitszeitreduzierung zu. Stellt der Arbeitnehmer also einen Antrag auf befristete Teilzeitarbeit, so ist dieser nach dem TzBfG nicht statthaft. Der Arbeitgeber muss ihn also weder erörtern noch genehmigen.

Befristete Teilzeitarbeit nicht unmöglich

Dennoch besteht natürlich die Möglichkeit, eine befristete Arbeitszeitreduzierung zu vereinbaren. Außerhalb der Regelungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes besteht weiterhin die normale Vertragsfreiheit. Dementsprechend dürfen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber einvernehmlich eine befristete Teilzeitregelung treffen. Es besteht lediglich kein Rechtsanspruch darauf.

Zukünftig Anspruch auf befristete Arbeitszeitreduzierung?

Mit einem neuen Gesetzentwurf hat es sich Arbeitsministerin Andrea Nahles von der SPD auf die Fahnen geschrieben, die Rechte der Teilzeit-Arbeitnehmer auszuweiten. Sie will einen Anspruch auf zeitlich begrenzte Teilzeitarbeit in das TzBfG integrieren. Teilzeitmitarbeiter hätten dadurch das Recht, nach ihrer Teilzeitphase wieder in Vollzeit zu arbeiten. Hierzu müssten sie nicht etwa nachweisen, dass ein geeigneter Vollzeit-Arbeitsplatz im Unternehmen frei ist. Stattdessen würde die Beweislastumkehr gelten und der Arbeitgeber müsste beweisen, dass eben dies nicht der Fall ist.

Der Arbeitnehmer soll seinen Antrag nach der neuen Regelung drei Monate vor dem Beginn der Teilzeitarbeit einreichen müssen. Ist er später wieder zur Vollzeitarbeit zurückgekehrt, muss mindestens ein Jahr vergehen, ehe er erneut einen Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit stellen können soll.

Nahles setzt mit dem Gesetzentwurf eine Vereinbarung der Regierungskoalition um, die die Union und die SPD im Koalitionsvertrag festgehalten hatten.

Quelle: FAZ

Nachtrag (29. Mai 2017): Dieser Gesetzentwurf ist vorerst vom Tisch, wie haufe.de berichtet – das Thema soll aber weiterhin auf der Tagesordnung stehen, Nahles zufolge.