Obwohl die 44 Euro Freigrenze beim Sachbezug eine beliebte Möglichkeit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist, Geld zu sparen – immerhin darf er steuer- und beitragsfrei ausgezahlt werden – passieren immer wieder Fehler bei der Abrechnung. Für den Arbeitgeber kann dies enorme Nachzahlungen bedeuten, besonders wenn die Fehler erst mit starker Zeitverzögerung auffallen, beispielsweise im Rahmen einer Betriebsprüfung. Wir räumen mit den häufigsten Missverständnissen rund um die 44 Euro Freigrenze aus.

Sammeln verboten

Die 44 Euro Freigrenze gilt jeweils pro Monat. Im Klartext bedeutet dies: Sie dürfen nicht im einen Monat 88 Euro auszahlen und im nächsten Monat nichts. Wenn Sie die Grenze nicht ausschöpfen, dürfen Sie das Ganze nicht ansammeln oder ansparen, um zu einem späteren Zeitpunkt ein Geschenk höheren Wertes zu machen.

Aber: Ihr Mitarbeiter darf sehr wohl sammeln. Buchen Sie also den Betrag jeden Monat auf eine Guthabenkarte, so muss der Arbeitnehmer nicht zwingend exakt diesen Betrag in dem Monat ausgeben, in dem ihm das Guthaben zugeflossen ist. Er kann es auch sammeln und später für eine größere Anschaffung ausgeben. Einem Urteil des BGH zufolge aus dem Jahr 2012 entscheidet für die lohnsteuerliche Behandlung ausschließlich das Zuflussprinzip.

Freigrenze ist kein Freibetrag

Ein häufiger Fehler ist die Fehlinterpretation der Freigrenze. Es handelt sich dabei nicht um einen Freibetrag, sondern um eine Grenze, bis zu der der gewährte Betrag steuer- und beitragsfrei ist. Wird die Freigrenze auch nur um 1 Cent überschritten, wird der gesamte Betrag steuer- und beitragspflichtig.

Erhält der Arbeitnehmer also ein Geschenk im Wert von 45 Euro, so muss er nicht etwa nur 1 Euro versteuern, sondern 45 Euro.

Sachbezüge addieren

Der Arbeitgeber muss alle unter die Bagatellgrenze fallenden Sachbezüge addieren. Es ist also keinesfalls möglich, die Freigrenze mehrmals pro Monat auszunutzen, indem man einfach mehrfach Geschenke von unter 44 Euro macht.

Beispiele:

Tankgutschein 15 Euro, Warengutschein 25 Euro = steuer- und beitragsfrei, weil gemeinsam unter 44 Euro

Tankgutschein 20 Euro, Warengutschein 25 Euro = steuer- und beitragspflichtig, weil gemeinsam mehr als 44 Euro

Weitere Stolperfallen und Hürden bei der Gewährung der 44 Euro-Freigrenze beim Sachbezug erfahren Sie in diesem Whitepaper von Edenred, dem Experten für die Auszahlung von Sachbezügen über Guthabenkarten.

Restgeld kann Steuerfreiheit kippen

In manchen Geschäften ist es üblich, dass der Kunde beim Einlösen eines Gutscheins das Restgeld ausgezahlt bekommt. Kann dies nicht sicher ausgeschlossen werden, beispielsweise durch einen entsprechenden Hinweis des Händlers, kann der Betriebsprüfer mitunter nachträglich die Steuerfreiheit kippen.