Das Bundesarbeitsgericht hatte kürzlich in einem Fall rund um Feiertagszuschläge zu entscheiden.
Tarifvertrag sah Zuschlag vor
Im zugrunde liegenden Fall wurde die Arbeit an Feiertagen mit einem Zuschlag von 175 Prozent vergütet. Jahrelang leistete der Arbeitgeber diesen Zuschlag auch an Ostersonntag und Pfingstsonntag. Allerdings war im Tarifvertrag geregelt, dass die Feiertagszuschläge nur an gesetzlichen Feiertagen erfolgen sollten. Als der Arbeitgeber daraufhin nur noch die Sonntagszuschläge in Höhe von 75 Prozent auszahlte, klagten die Arbeitnehmer. Ihrer Meinung nach sind Oster- und Pfingstsonntag in der christlichen Welt Feiertage.
Die gerichtliche Entscheidung
Die ersten Instanzen befürworteten die Klage, bis der Fall beim BAG vorlag. Dieser entschied am 17.03.2010 (Aktenzeichen 5 AZR 317/09), dass am Oster- und Pfingstsonntag keine Feiertagszuschläge zu zahlen sind, da diese Feiertage nicht gesetzlich seien. Ebenfalls entstünde keine betriebliche Übung aus den bisher erhaltenen Zahlungen. Denn der Arbeitgeber wollte damit nur seinen tariflichen Verpflichtungen nachkommen.
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