Damit ein in einem Arbeitsvertrag enthaltenes Wettbewerbsverbot wirksam ist, muss es für den Arbeitnehmer eine Karenzentschädigung vorsehen. Doch was passiert eigentlich mit der Klausel, wenn Angaben über diese Entschädigung fehlen? Das Bundesarbeitsgericht musste sich kürzlich mit dieser Frage auseinandersetzen.
Der Fall: Nichtiges Wettbewerbsverbot eingehalten
Eine Industriekauffrau war mehr als fünf Jahre bei ihrer Arbeitgeberin beschäftigt. Nachdem sie ihr Arbeitsverhältnis selbst ordentlich gekündigt hatte, hielt sie das arbeitsvertraglich vereinbarte Wettbewerbsverbot von zwei Jahren ein. Sie durfte nicht für einen direkten oder indirekten Wettbewerber der Arbeitgeberin tätig werden. Andernfalls hätte sie eine Vertragsstrafe von 10.000 Euro zahlen müssen. Allerdings enthielt die Klausel keinerlei Angaben über die Karenzentschädigung.
Die Nebenbestimmungen des Arbeitsvertrages, die als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu werten waren, enthielten eine salvatorische Klausel. Ihnen zufolge sollte für den Fall, dass eine Bestimmung des Vertrags nichtig sei, an deren Stelle die Regelung treten, die dem eigentlichen Ansinnen der Vertragsparteien am nächsten gekommen wäre.
Ausgehend von der Annahme, dass die Arbeitgeberin tatsächlich ein Wettbewerbsverbot gewollt hätte, könnte man dann argumentieren, dass die Zahlung einer Karenzentschädigung in Höhe des Mindestsatzes angemessen wäre. Die Klägerin verlangte nun von ihrer Arbeitgeberin die Zahlung einer Karenzentschädigung in Höhe von 604,69 Euro pro Monat für die Dauer von zwei Jahren. Das Arbeitsgericht Rheine (Urteil vom 27. November 2014, Az. 4 Ca 1218/14) und das Landesarbeitsgericht Hamm (Urteil vom 5. Juni 2015, Az. 10 Sa 67/15) gaben der Arbeitnehmerin in ihrem Ansinnen Recht und verurteilten die Arbeitgeberin zur Zahlung der Karenzentschädigung. Die Beklagte zog daraufhin vor das Bundesarbeitsgericht und erzielte einen Erfolg.
Das Urteil: Salvatorische Klausel heilt die Nichtigkeit nicht
Die Richter des BAG sahen den Fall anders als die Vorinstanzen. Sie verwiesen darauf, dass eine salvatorische Klausel, die lediglich in den AGB enthalten ist, an der Nichtigkeit der Klausel nichts ändern könne. Sie kann den Verstoß gegen die Pflicht zur Zahlung einer Karenzentschädigung nicht heilen. Da das Wettbewerbsverbot somit trotz der salvatorischen Klausel nichtig ist, kann die Arbeitnehmerin daraus auch keinen Anspruch auf die Zahlung der Entschädigung herleiten (Urteil vom 22. März 2017, Az. 10 AZR 448/15).
Die Richter stellten fest, dass sich die Wirksamkeit des Wettbewerbsverbots direkt aus der eigentlichen Regelung heraus ergeben muss. Sie darf keine wertende Deutung erforderlich sein, um zu entscheiden, ob sie wirksam ist, weil der Arbeitnehmer sie ja direkt nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses einhalten muss.
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