Mit einer Kündigung wegen eigenmächtiger Wegnahme des Betriebseigentums hatte sich das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein zu befassen.

Werkbänke wurden ersetzt

Im besagten Fall wurden verschiedene Werkbänke des Unternehmens durch neue ersetzt. Die alten Werkbänke wurden 2007 den Mitarbeitern angeboten, es gab jedoch keine Verwendung dafür. Also wurden sie als Müll zwischengelagert. 2009 fand ein seit zwölf Jahren beschäftigter Mitarbeiter eine Verwendungsmöglichkeit, teilte dies seinem Vorgesetzten und dem Betriebsrat mit und lud einen Teil der alten Werkbank öffentlich sichtbar auf den Anhänger seines PKW. Die Geschäftsleitung beobachtete das Geschehen, stellte den Mitarbeiter zur Rede und sprach die fristlose, alternativ die ordentliche Kündigung aus.

Mitarbeiter zog vor Gericht

Schon das Arbeitsgericht Elmshorn hat keinen Grund für die Kündigung gesehen, ebenso wenig das LAG Schleswig-Holstein. Es urteilte am 13.01.2010 (Aktenzeichen: 3 Sa 324/09), dass der Mitarbeiter sich korrekt verhalten habe, eine Abmahnung völlig ausreichend gewesen sei. Eine Kündigung sei schon wegen des nicht vorhandenen Werts für das Unternehmen nicht möglich.

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