Mit einer Kündigung innerhalb der Probezeit wegen eines ungepflegten Erscheinungsbildes musste sich jetzt das Arbeitsgericht Köln befassen.

Ungepflegtes Erscheinungsbild und Schweißgeruch

Im besagten Fall arbeitete ein Mitarbeiter bei seinem Arbeitgeber. Dieser kündigte ihm kurz vor Ende der Probezeit. Als Begründung warf er ihm einen starken Schweißgeruch und ein insgesamt ungepflegtes Erscheinungsbild vor. Der Mitarbeiter klagte gegen die Kündigung, weil er sich diskriminiert und in seiner Menschenwürde angegriffen fühlte.

Kein Kündigungsschutz vor Ablauf der Probezeit

Das Arbeitsgericht Köln entschied am 25.03.2010 (Aktenzeichen: 4 Ca 10458/09), dass vor Ablauf der Probezeit der reguläre Kündigungsschutz nicht gelte. Während der Probezeit könne der Arbeitgeber auch ohne Angaben von Gründen kündigen. Im vorliegenden Fall stelle die Kündigung wegen eines ungepflegten Erscheinungsbildes aber keine Diskriminierung oder Sittenwidrigkeit dar, weshalb die Kündigung für rechtens befunden wurde.

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