Im Falle der Arbeitsunfähigkeit durch einen Hundebiss musste das Arbeitsgericht Freiburg entscheiden, ob diese schuldhaft herbeigeführt wurde.

Arbeitnehmer griff in Hundestreit ein

Der betroffene Arbeitnehmer besuchte mit seinem Hund ein Vereinsfest. Ein anderer Hund griff seinen Hund an und verbiss sich in ihn. Der Hundebesitzer ging dazwischen, um weitere Verletzungen zu vermeiden und wurde dabei selbst in die Hand gebissen. Er wurde für einen Monat krankgeschrieben. Der Arbeitgeber zahlte im Rahmen der Lohnfortzahlung allerdings nur die Höhe des Krankengeldes. Als Grund gab er an, dass die Arbeitsunfähigkeit schuldhaft herbeigeführt worden sei. Schlussendlich landete der Fall vor Gericht.

Schutz von Sacheigentum bedingt keine Schuld

Die Richter am Arbeitsgericht Freiburg entschieden am 13.01.2010 unter dem Aktenzeichen 2 Ca 215/09, dass der Arbeitnehmer eine weitere Verletzung und damit Beschädigung seines Sacheigentums verhindern wolle. Das sei ihm durchaus nachzusehen und deshalb habe er keine Schuld an seiner Krankschreibung, auch wenn er wissen konnte, dass die Gefahr besteht, selbst gebissen zu werden. Der Arbeitgeber musste die volle Lohnfortzahlung vornehmen.

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