Die verdeckte Videoüberwachung unterliegt am Arbeitsplatz sehr starken Beschränkungen. Nur wenn ein konkreter Verdacht einer Straftat besteht und alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind, darf eine verdeckte Videoüberwachung von Mitarbeitern erfolgen. Wie steht es aber um die Verwertbarkeit der Videobeweise, wenn dabei zufällig eine andere Straftat gefilmt und dadurch aufgedeckt wird? Diese Frage klärte kürzlich das Bundesarbeitsgericht.

Der Fall: Mitarbeiterin zufällig beim Griff in die Kasse gefilmt

Der Arbeitgeber im vorliegenden Fall vermutete einen Zigarettendiebstahl durch seine Mitarbeiter, da er in seinen Zigarettenbeständen Fehlmengen zu verzeichnen hatte. Er installierte deshalb in Abstimmung mit dem Betriebsrat eine verdeckte Videoüberwachung. Der Schuldige für die entwendeten Zigaretten konnte zwar nicht gefunden werden. Dafür entdeckte der Arbeitgeber aber zufällig eine andere Straftat: Die stellvertretende Filialleiterin war auf dem Video dabei zu sehen, wie sie gerade in die Kasse griff und Bargeld entwendete. Der Arbeitgeber kündigte ihr daraufhin und der Fall landete vor Gericht.

Das Urteil: Videobeweis war zulässig

In letzter Instanz hatte nun das Bundesarbeitsgericht darüber zu entscheiden, ob die Videoaufzeichnungen in dem Fall der Filialleiterin als Beweis anzuerkennen waren. Immerhin bestand gegen sie kein konkreter Verdacht, was für die verdeckte Videoüberwachung nach § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG erforderlich wäre. Die ehemalige Mitarbeiterin argumentierte, dass die Aufzeichnungen deshalb nicht gegen sie hätten verwendet werden dürfen und somit auch die Kündigung nicht gerechtfertigt sei.

Die Richter des BAG hingegen waren der Auffassung, dass die verdeckte Videoüberwachung auch gegen zunächst nicht verdächtige Mitarbeiter eingesetzt werden darf, sofern grundsätzlich die Voraussetzungen für die Aufzeichnungen gegeben waren (Urteil des BAG vom 22. September 2016, Az. 2 AZR 848/15). Der Arbeitgeber darf also auch auf zufällig gefilmte Sachverhalte entsprechend reagieren. Die Richter stellten außerdem klar, dass noch nicht einmal eine Straftat vorliegen muss – im Einzelfall kann schon eine schwere Pflichtverletzung ausreichend sein, um die verdeckte Videoüberwachung zu rechtfertigen.