Arbeitsvertragliche Ausschlussklauseln werden gerade von Arbeitnehmern allzu oft weitgehend unbemerkt unterschrieben – vor allem sind sie sich über dessen Bedeutung häufig nicht im Klaren. Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann es dann aber zu bösen Überraschungen kommen. So auch geschehen in einem Fall, in dem das Arbeitsgericht Nürnberg kürzlich zu entscheiden hatte.

Der Fall: Urlaubsabgeltung zu spät eingefordert

Im vorliegenden Fall wurde einem Arbeitnehmer mit Wirkung zum Juli 2015 gekündigt. Sein Arbeitsvertrag enthielt eine Ausschlussklausel, wonach die Ansprüche von Arbeitgeber und -nehmer aus dem Arbeitsverhältnis drei Monate nach ihrer Fälligkeit verfallen. Im Januar 2016 machte der Arbeitnehmer die Abgeltung seines Resturlaubs aus dem Jahr 2015 geltend. Zu spät, dieser Auffassung war zumindest sein ehemaliger Arbeitgeber, der daraufhin die Zahlung verweigerte. Der Arbeitnehmer klagte auf Zahlung. Sein Argument: Die Ausschlussklausel sei unwirksam gewesen, weil sie weder Ansprüche aufgrund einer Vorsatzhaftung noch Ansprüche gemäß Mindestlohngesetz ausnehme – der Logik folgend müsste er seine Urlaubsabgeltung auch nach sechs Monaten noch geltend machen können.

Das Urteil: Wirksame Ausschlussklausel, deshalb Anspruch verfallen

Die Richter des Arbeitsgerichts Nürnberg konnten der Argumentation nichts abgewinnen, sie erklärten die Ausschlussklausel für wirksam und den Anspruch auf Urlaubsabgeltung somit für verfallen (Urteil vom 9. Februar 2017, Az. 11 Ca 340/16). Sie hielten dagegen, dass aufgrund des Wortlauts davon auszugehen sei, dass die Parteien nicht vorhatten, eine Vorsatzhaftung des Schädigers oder Ansprüche nach dem MiLoG auszunehmen, auch wenn gesetzliche Regelungen dem entgegenstehen. Außerdem stellten sie fest, dass der Arbeitsvertrag schon vor Inkrafttreten des MiLoG geschlossen wurde. Ein Ausschluss der Ansprüche aus dem Mindestlohngesetz hätte deshalb damals noch gar nicht vereinbart werden können. Davon abgesehen wird die Urlaubsabgeltung aber ohnehin nicht von diesem Gesetz erfasst. Der Antrag des Arbeitnehmers war deshalb abzulehnen.