Das Landesarbeitsgericht München hatte in einem Fall zu entscheiden, bei dem es um das Lesen fremder E-Mails ging.

Systemadministrator las mit

Im besagten Fall ging der als Systemadministrator beschäftigte Mitarbeiter davon aus, dass das Lesen der E-Mails eines Geschäftsführers zu seinen Aufgaben zählte. Er las somit die E-Mails, druckte eine davon aus, die an ein Konkurrenzunternehmen ging und legte sie dem anderen Geschäftsführer vor. Dieser sprach hierfür vorsorglich eine Abmahnung aus und kündigte fristlos. Das Lesen fremder E-Mails stellte für den Arbeitgeber einen Vertrauensbruch dar.

Kündigungsschutzklage eingereicht

Der Mitarbeiter ließ dies nicht auf sich sitzen, sondern reichte Kündigungsschutzklage ein. Weiterhin verlangte er, dass die Abmahnung aus seiner Personalakte entfernt werde. Das LAG München entschied am 08.07.2009 (Aktenzeichen 11 Sa 54/09), dass die Kündigung gerechtfertigt sei. Der Vertrauensbruch ermögliche sie und nach Kündigung besteht auch kein Recht auf Entfernung von Abmahnungen mehr.

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