Der Europäische Gerichtshof hatte kürzlich zu entscheiden, ob das deutsche Kündigungsrecht EU-Anforderungen gerecht wird.

Berechnung der Betriebszugehörigkeit

Der zugrunde liegende Fall drehte sich um eine Arbeitnehmerin, die seit ihrem 18. Lebensjahr in einem Unternehmen gearbeitet hatte. Als sie 28 Jahre wurde, wurde ihr mit Frist von einem Monat gekündigt. Für die Berechnung der Kündigungsfrist wurde eine Betriebszugehörigkeit von drei Jahren errechnet, da Beschäftigungszeiten, die vor dem 25. Lebensjahr liegen, nach deutschem Recht nicht angerechnet werden. Die Frau klagte daraufhin, dass es sich hier um eine Diskriminierung aufgrund ihres Alters handelte und wollte, dass die vier Monate Kündigungsfrist, die bei einer Betriebszugehörigkeit von zehn Jahren üblich sind, angewendet werden.

Europäischer Gerichtshof entschied

Mit Urteil vom 19.01.2010 entschied der Europäische Gerichtshof unter dem Aktenzeichen C-555/07, dass die deutschen Kündigungsregelungen dem EU-Recht entgegenstehen. Die Diskriminierung aufgrund des Alters wurde anerkannt, die Berechnung der Betriebszugehörigkeit muss nun auch vor dem 25. Lebensjahr erfolgen.

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