In Klein- und Kleinstbetrieben existiert meist weder eine Personal- noch eine Rechtsabteilung. Zudem gelten in einigen Fällen gesonderte Regelungen. Hier lesen Sie die wichtigsten Infos.

Kündigungsschutz, Mutterschutzfrist und Elternzeit

Werdende Mütter haben einen besonderen Kündigungsschutz: Ab Schwangerschaftsbeginn bis vier Monate nach der Geburt des Kindes kann ihnen nicht gekündigt werden. Lediglich für besondere Fälle, die nicht mit der Schwangerschaft zusammenhängen, kann die zuständige Behörde die Kündigung für zulässig erklären. Dies wäre z.B. eine schwerwiegende Pflichtverletzung der Arbeitnehmerin oder eine betriebsbedingte Kündigung, wenn der einzige Betrieb geschlossen wird.

Die Schwangere soll dem Arbeitgeber die Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungstermin frühzeitig mitteilen und ihm eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. Sie ist dazu aber nicht verpflichtet. Kündigt der Arbeitgeber, ohne von der Schwangerschaft zu wissen, kann die Information innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung erfolgen, die Kündigung ist dann nachträglich unwirksam. Der Arbeitgeber muss die zuständige Aufsichtsbehörde über die Schwangerschaft informieren. Befristete Arbeitsverträge enden wie vereinbart, auch wenn die Mitarbeiterin schwanger wird.

Während des Mutterschutzes ‒ 6 Wochen vor dem Geburtstermin und 8 Wochen nach der Geburt ‒ erhält die Arbeitnehmerin von der Krankenkasse Mutterschaftsgeld. Der Arbeitgeber muss die Differenz zwischen Mutterschaftsgeld und dem regelmäßigen Nettoentgelt der Mitarbeiterin auszahlen, diese bekommt er von der Krankenkasse zurückerstattet. Während des Mutterschutzes darf die Arbeitnehmerin nicht beschäftigt werden, es sei denn, sie erklärt sich ausdrücklich bereit bis zur Geburt zu arbeiten. Diese Erklärung kann sie jederzeit widerrufen. Das Beschäftigungsverbot nach der Geburt ist ausnahmslos.

Nach dem Mutterschutz kann die Mutter oder auch der Vater Elternzeit nehmen. Die Elternzeit ist bis 7 Wochen vor dem Beginn dem Arbeitgeber schriftlich mitzuteilen. Die Elternzeit wird nicht beim Arbeitgeber beantragt, sondern findet mit der schriftlichen Mitteilung wie vom Arbeitnehmer gewünscht statt. Sie kann nicht abgelehnt werden. Die Elternzeit kann nicht »unbefristet« mitgeteilt werden, sondern muss ein konkretes Enddatum oder den Zeitraum innerhalb von zwei Jahren enthalten. Elternzeit kann bis zum 3. Geburtstag des Kindes genommen werden. Ein Zeitraum von bis zu 24 Monaten kann auch auf die Zeit zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag des Kindes verlegt werden. Letztere muss mit 13 Wochen Vorlauf beantragt werden. Die Eltern des Kindes können gleichzeitig Elternzeit nehmen oder sich mit der Elternzeit abwechseln. Jedes Elternteil hat einen vom anderen Elternteil unabhängigen Elternzeitanspruch. Die Elternzeit wird für jedes Kind separat betrachtet, bei mehreren Kindern können sich Elternzeiten überlagern. Während der Elternzeit ‒ und ab Mitteilung der Elternzeit ‒ besteht ein Sonderkündigungsschutz (s.o.). Das Elterngeld wird unmittelbar vom Staat ausgezahlt.

Teilzeit in Elternzeit

Während der Elternzeit können Arbeitnehmer bis zu 30 h/Woche in Teilzeit arbeiten, sowohl beim alten als auch bei einem anderen Arbeitgeber. Letztere bedarf der Zustimmung des bisherigen Arbeitgebers. Die Teilzeit muss mindestens 15 h/Woche betragen. Ein Teilzeitanspruch besteht nur für Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt (ohne Auszubildende). Außerdem muss der Arbeitnehmer seit mindestens 6 Monaten beschäftigt sein. Der Teilzeitantrag muss mindestens 7 Wochen vor dem gewünschten Beginn schriftlich gestellt werden. Er muss den Beginn der Teilzeit und den Wochenstundenumfang enthalten. Er sollte die Verteilung der Arbeitszeit innerhalb der Arbeitswoche angeben. Will der Arbeitgeber die Teilzeit nicht akzeptieren, hat er dringende betriebliche Gründe vorzubringen.

Im Mai 2017 passierte das Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzgesetzes den Bundesrat. Die wichtigsten Änderungen im Überblick finden Sie hier.

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