Bei Beleidigungen könnte man mit fest zugedrückten Augen noch argumentieren, dass eine fristlose Kündigung nicht unbedingt notwendig sein müsste. Eine Morddrohung hingegen muss sich der Arbeitgeber nicht gefallen lassen – dies hat jetzt das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in einem aktuellen Urteil bestätigt.
Der Fall: Mitarbeiter droht Vorgesetztem am Telefon
Im vorliegenden Fall drehte sich alles um einen Sachbearbeiter beim Landeskriminalamt. Dieser war seit 1988 beim Land beschäftigt. 2012 hatte der Kläger auf dem dienstlichen Kopierer Kopien von einem Wahlplakat angefertigt. Mit diesem wollte er im Rahmen der Personalratswahl Werbung für seine freie Liste machen. Von seinem Vorgesetzten darauf angesprochen täuschte dieser vor, zur Anfertigung der Kopien berechtigt zu sein. Der Vorgesetzte glaubte ihm nicht und forderte, die hierfür entstandenen Kosten zu erstatten. Der Mitarbeiter reichte daraufhin Strafanzeige wegen Nötigung ein. In Folge dieser Vorkommnisse wurde der Arbeitnehmer von einem Gericht rechtskräftig verurteilt, da ihm der Betrug nachgewiesen werden konnte.
Zur Kündigung führte allerdings schließlich ein Telefongespräch. Der Vorgesetzte des Arbeitnehmers warf ihm vor, ihn am Telefon mit den Worten „Ich stech dich ab“ bedroht zu haben. Das Land sprach daraufhin am 13. Januar 2015 die fristlose Kündigung aus, nachdem der Personalrat und das Integrationsamt einbezogen worden waren.
Das Urteil: Morddrohung rechtfertigt eine Kündigung
Im Rahmen des Arbeitsgerichtsprozesses wurde der Fall in der Beweisführung noch einmal genauestens untersucht. Die Richter waren am Ende dieses Vorgangs sicher, dass der Arbeitnehmer seinen Vorgesetzte am fraglichen Tag von einer Telefonzelle aus angerufen habe, die sich etwa 3,5 km von seiner Wohnung entfernt befindet. Der Anruf ging auf dem Diensthandy des Vorgesetzten ein. Die Richter gingen auch davon aus, dass der Vorgesetzte die charakteristische Stimme und Sprechweise seines Mitarbeiters erkannte – zumal dieser auch von der Strafanzeige in Bezug auf die Personalratswahl sprach, wovon nur wenige Menschen etwas wussten. Zudem hatte der Arbeitnehmer Zugriff auf die dienstliche Handynummer seines Vorgesetzten.
Der Arbeitnehmer hatte zwar als Zeugen auch seine Ex-Ehefrau sowie einen Nachbarn laden lassen. Deren Aussagen schenkten die Richter allerdings keinen Glauben. Die Kündigungsschutzklage blieb deshalb vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf ohne Erfolg. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf, vor dem die Berufung des Klägers verhandelt wurde, folgte der Auffassung des Arbeitsgerichts und erklärte die Kündigung infolge der Morddrohung für wirksam (Urteil vom 8. Juni 2017, Az. 11 Sa 823/16).
Wann immer sich Arbeitnehmer zu viel herausnehmen und das Vertrauensverhältnis nachhaltig stören, sollten Arbeitgeber sofort die erforderlichen Schritte einleiten. Hierbei helfen Fachanwälte für Arbeitsrecht wie Kupka & Partner, die auch in vertrackten Situationen Rat wissen. Nehmen Sie im Fall der Fälle unverzüglich Kontakt auf, um keine wichtigen Fristen zu versäumen.
Hinterlasse einen Kommentar