Über Bonuszahlungen im Zusammenhang mit Zielvereinbarungen hatte das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg zu entscheiden.

Bonuszahlungen waren vereinbart

Im besagten Fall wurden Bonuszahlungen im Arbeitsvertrag vereinbart. Diese waren an Zielvereinbarungen geknüpft, die stets neu ausgehandelt werden sollten. Als der Arbeitgeber vergaß, eine solche Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer zu treffen, wollte Letzterer dennoch nicht auf seinen Bonus verzichten und zog vor Gericht.

Entscheidung zugunsten des Arbeitnehmers

Das LAG Baden-Württemberg entschied mit Urteil vom 14.10.2009 unter dem Aktenzeichen 13 Sa 33/09, dass dem Arbeitnehmer eine Bonuszahlung zustehe. Diese müsse in Höhe der im vorausgegangenen Jahr erfolgten Bonuszahlung ausfallen, da grundsätzlich davon auszugehen sei, dass die Zielvereinbarungen erreicht worden seien. Ebenfalls wies das Gericht vorsorglich noch einmal darauf hin, dass auch Ziele, die von vornherein nicht erreichbar seien, nicht dazu führten, die Bonuszahlungen zu umgehen.

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