Die Schokolade einer Arbeitskollegin verspeist und mit der Dienstwaschmaschine private Kleidung gewaschen, diese Fehltritte brachten der langjährigen Mitarbeiterin einer Hilfseinrichtung die fristlose Kündigung ein. Im anschließenden Verfahren vor dem Arbeitsgericht Heidelberg willigte der Arbeitgeber in einen Vergleich ein, sodass die Arbeitnehmerin letztlich mit einer Abmahnung davonkam.

Der Fall: Wegen einer Schokoladentafel fristlos gekündigt

Die Klägerin arbeitete seit 32 Jahren als Heilerziehungspflegerin in einer Hilfseinrichtung, in der unter anderem behinderte Kinder untergebracht sind. Sie verspeiste hier eine Tafel Schokolade, die einer Kollegin gehörte. Daraufhin sprach die Arbeitgeberin gegenüber der 64-jährigen Frau die fristlose Kündigung aus. Neben diesem Schokoladendiebstahl warf die Internatsleitung der Klägerin vor, die Waschmaschine des Internats auch für Privatwäsche gebraucht zu haben. Darüber hinaus habe die Heilerziehungspflegerin die Jutetasche einer Arbeitskollegin unzulässigerweise an ein Schulkind verschenkt. Sie habe mit ihrem Fehlverhalten ihre Vorbildfunktion gegenüber den Kindern verletzt und die Hausordnung missachtet. Die langjährige Mitarbeiterin der Hilfseinrichtung setzte sich gegen die fristlose Kündigung mit einer Klage vor dem Arbeitsgericht Heidelberg zur Wehr.

Die Entscheidung: Abmahnung statt fristloser Kündigung

Der Richter des Arbeitsgerichts Heidelberg wertete das Essen der Schokoladentafel als Verletzung von fremdem Eigentum. Bezüglich der Waschmaschinennutzung und des verschenkten Jutebeutels könne der Sachverhalt jedoch nicht hinreichend geklärt werden. Deshalb schlug der Arbeitsrichter den Parteien einen Vergleich vor. Das Internat wies auf die Vorbildrolle der Heilerziehungspflegerin hin. Die Klägerin verteidigte sich damit, den Wert der Schokolade ersetzt zu haben. Schließlich einigten sich die Internatsleitung und die Heilerziehungspflegerin auf einen Vergleich, um die fristlose Kündigung in eine Abmahnung umzuwandeln.

In diesem Fall handelt es sich um das klassische Beispiel einer Bagatellkündigung. Laut ständiger Rechtsprechung setzen Arbeitnehmer, die Bagatelldelikte verüben, ein Fehlverhalten, das vom Arbeitgeber zunächst mit einer Abmahnung zu ahnden ist. Das Aussprechen einer Kündigung ist in diesen Fällen erst dann angemessen, wenn der Beschäftigte sein Fehlverhalten wiederholt hat.