Das Landesarbeitsgericht Köln musste kürzlich entscheiden, ab wann die Kündigungsfrist läuft, wenn die Kündigung dem Ehepartner des Mitarbeiters zugestellt wird.
Kündigung an Ehepartner ausgehändigt
Im verhandelten Fall wurde die Kündigung für eine Mitarbeiterin vom Arbeitgeber an einen ihrer Kollegen ausgehändigt. Dieser übergab sie am 31.01. dem Ehegatten der Arbeitnehmerin. Sie behauptete nun wiederum, dass der Ehegatte ihr die Kündigung erst am 01.02. aushändigte. Dadurch laufe die Kündigungsfrist nicht bis zum 29.02., sondern bis zum 31.03.
Gericht entschied anders
Der Fall landete vor dem Landesarbeitsgericht Köln, das entschied, dass Ehepartner grundsätzlich auch außerhalb der gemeinsamen Wohnung empfangsberechtigt sind. Es ging in seinem Urteil vom 07.09.2009, das unter dem Aktenzeichen 2 Sa 210/09 einsehbar ist, davon aus, dass die Kündigung am 31.01. ausgehändigt wurde. Dabei bleibt für die Berechnung der Kündigungsfrist unerheblich, wann die Aushändigung an den Partner tatsächlich stattfand.
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