Wer seine Arbeitnehmer mit einem Software-Keylogger, der alle Tastatureingaben an einem Dienstcomputer aufzeichnet, überwacht und kontrolliert, wendet ein unzulässiges Mittel im Sinne des § 32 Abs. 1 BDSG an. Dies gilt dann, wenn der Arbeitgeber keine konkreten Anhaltspunkte hat, dass der Arbeitnehmer eine Straftat oder eine schwere Pflichtverletzung begangen hat. Laut BAG ist das Erkenntnismaterial aus einer unzulässigen Keylogger-Überwachung vor Gericht unverwertbar (Urteil des BAG vom 27. Juli 2017, Az. 2 AZR 681/16).
Der Fall: Software-Keylogger zur Überwachung am Dienstcomputer eingesetzt
Die beklagte Arbeitgeberin implementierte auf dem Dienstcomputer des Klägers, der als Webentwickler arbeitete, eine Software, um die Internetzugriffe und die Systemnutzung zu überwachen. Der Software-Keylogger zeichnete alle Tastatureingaben des Klägers auf und machte in regelmäßigen Abständen Screenshots (Bildschirmfotos). Es folgten eine Datenauswertung des Überwachungsmaterials und ein Mitarbeitergespräch, in dem der Kläger zugab, den Dienstcomputer für private Zwecke verwendet zu haben. Diese Privatnutzung habe nur in einem geringen Ausmaß stattgefunden und zwar regelmäßig in den Arbeitspausen.
Laut dem Datenmaterial des Keyloggers hatte der Arbeitnehmer seinen Dienst-PC jedoch in einem erheblichen Ausmaß für private Aktivitäten genutzt, weshalb die Beklagte dem Webentwickler kündigte. Dieser reichte eine Kündigungsschutzklage ein.
Das Urteil: Überwachung ohne konkreten Anlass ist unzulässig
Das BAG gab der Kündigungsschutzklage statt und verwies darauf, dass die mit dem Keylogger aufgenommenen Erkenntnisdaten vor Gericht unverwertbar seien. Der Einsatz der Überwachungs-Software habe den Kläger in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt, das als Teil des Persönlichkeitsrechts in Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG gesetzlich verankert ist. Außerdem sei die Beschaffung des Erkenntnismaterials gemäß § 32 Abs. 1 BDSG unzulässig. Die Beklagte habe die Überwachungsmaßnahme ohne begründeten Anlass eingesetzt und damit ein unverhältnismäßiges Mittel gewählt. Ferner teilte das BAG die Rechtsansicht des Landesarbeitsgerichts, wonach die ausgesprochene Kündigung mangels vorheriger Abmahnung nicht gerechtfertigt sei.
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