Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen musste entscheiden, wann eine Urlaubsabfindung gerechtfertigt ist.

Unzusammenhängender Urlaub auf Wunsch

Das Bundesurlaubsgesetz regelt, dass Urlaub stets zusammenhängend gewährt werden muss, wenn dem keine dringenden, betrieblichen Gründe entgegen stehen. Eine Arbeitnehmerin hatte ihren insgesamt 31 Tage umfassenden Urlaub innerhalb eines Jahres auf elf unterschiedliche Zeiträume mit einer Dauer zwischen 0,5 und zehn Tagen beantragt. Später verlangte sie von ihrem Arbeitgeber eine Urlaubsabfindung. Sie war der Meinung, er hätte den so beantragten Urlaub nicht gewähren dürfen.

LAG Niedersachsen entschied

Das LAG Niedersachsen entschied bereits am 23.04.2009 unter dem Aktenzeichen 7 Sa 1655/08, dass die Forderungen der Arbeitnehmerin unberechtigt seien. So sei es nicht Aufgabe des Arbeitgebers die individuellen Wünsche der Arbeitnehmer in Bezug auf die Urlaubsplanung zu torpedieren. Wer den Urlaub freiwillig so plant, der kann nicht später Gesetze für sich nutzen.

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Eins ist klar: Vor allem wenn man eine weite Reise antritt, z.B. eine Reise nach Asien, ist es wichtig, einen längeren Urlaub am Stück nehmen zu können. Ansonsten lohnt es sich nicht, einen solch langen Flug in Kauf zu nehmen.