Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf musste entscheiden, wann eine Abmahnung einwandfrei und wann sie unwirksam ist.
Verschwiegenheitspflicht wurde gebrochen
Im zugrunde liegenden Fall ging es um einen Mitarbeiter, der laut Tarifvertrag zur Verschwiegenheit verpflichtet war. Zusätzlich sicherte sich der Arbeitgeber mit einer Geschäftsanweisung ab, die ebenfalls forderte, dass eine Verschwiegenheit über alle bekannt gewordenen Details im Rahmen der eigenen Tätigkeit gegenüber Jedermann zu wahren sei. Der Arbeitnehmer berichtete jedoch einer Kollegin von seinen Tätigkeiten. Der Arbeitgeber stellte deshalb eine Abmahnung aus, in der er sich auf den Tarifvertrag in Verbindung mit der Geschäftsanweisung bezog. Die Formulierungen hielt der Arbeitnehmer für unklar und bestand deshalb auf der Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte.
Abmahnung muss deutlich und klar formuliert sein
Mit Urteil vom 24.07.2009 unter dem Aktenzeichen 9 Sa 194/09 entschied das LAG Düsseldorf, dass der Arbeitnehmer Recht habe. Eine Abmahnung müsse das Fehlverhalten explizit darstellen, ebenso die Tatsache, gegen welche Verpflichtung genau verstoßen worden sei. Andernfalls sei die Abmahnung unwirksam.
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