Wer seinen Arbeitnehmer beim Fernsehen am Dienstcomputer ertappt, kann für dieses Verhalten eine Abmahnung aussprechen. Zu dieser Entscheidung kam das Arbeitsgericht Köln im Falle eines Mitarbeiters, der während der Arbeitszeit knapp 30 Sekunden lang den Live-Stream eines Fußballspiels verfolgt hatte (Urteil des ArbG Köln vom 28. August 2017, Az. 20 Ca 7940/16).
Der Fall: Abmahnung wegen 30 Sekunden fernsehen am Arbeitsplatz
Beim Kläger handelt es sich um einen Beschäftigten eines Automobilzulieferers. Der Mitarbeiter verfolgte gemeinsam mit seinen Kollegen via Live-Stream Teile eines Fußballspiels und wurde dabei von seinem Vorgesetzten ertappt. Er warf während der Arbeitszeit für einen Zeitraum von rund 30 Sekunden einen Blick auf den Bildschirm eines Dienstcomputers, um sich über den Spielstand zu informieren. Der Arbeitgeber duldete dieses Fehlverhalten nicht und erteilte dem Kläger wegen dieser „Fernsehpause“ eine Abmahnung. Daraufhin brachte der Mitarbeiter eine Klage beim Arbeitsgericht Köln ein, um die Löschung dieser Abmahnung aus seiner Personalakte zu erwirken.
Das Urteil: Abmahnung ist gerechtfertigt und bleibt daher in der Personalakte
Das Arbeitsgericht Köln wies dieses Klagebegehren ab und sprach sich damit dagegen aus, die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen. Laut Ansicht des ArbG Köln habe der Arbeitnehmer für eine Zeitspanne von 30 Sekunden ein Fußballspiel auf einem Dienstcomputer verfolgt. Da der Mitarbeiter während dieser „Fernsehzeit“ die geforderte Arbeit nicht ausgeübt habe, sei die ausgesprochene Abmahnung gerechtfertigt.
Arbeitgeber haben das Recht, ihre Mitarbeiter auch wegen einer kurzen „Fernsehpause“ während der Arbeitszeit abzumahnen. Die Abmahnung ist scheinbar auch dann gerechtfertigt, wenn die Arbeitnehmer lediglich für einige Sekunden ein Fußballspiel verfolgen und dabei ihre Arbeitspflicht vernachlässigen.
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