Die Mindestbesetzung mit Pflegekräften dient dem Gesundheitsschutz und kann daher von einer Einigungsstelle beschlossen werden. Dies hat das Arbeitsgericht Kiel entschieden.
Der Fall: Streit über Mindestbesetzung mit Pflegekräften
Die Klägerin, eine Klinikbetreiberin, stritt sich mit dem Betriebsrat über die Frage, ob für einzelne Stationen eine Mindestbesetzung mit Pflegebediensteten erforderlich sei. Eine Einigungsstelle sollte schließlich diese Auseinandersetzung klären. Dieselbe ließ drei Gutachten erstellen, um die konkrete Belastung des Pflegepersonals zu prüfen. Demnach arbeiteten die Pflegekräfte an der Grenze ihrer körperlichen und psychischen Belastbarkeit. In Notsituationen werde das kritische Limit voraussichtlich sogar überschritten. Der Entscheidungsspruch der Einigungsstelle sah vor, dass die Personalverantwortlichen die Schichten mit einer Mindestanzahl von Pflegekräften besetzen müssen, die sich an der tatsächlichen Belegung orientiert. Gegen diese Entscheidung reichte die Klinikbetreiberin eine Klage beim ArbG Kiel ein.
Der Beschluss: Einigungsstelle darf bei Gesundheitsschutz mitbestimmen
Das Arbeitsgericht Kiel beschloss, dass der gefällte Einigungsstellenspruch über die Mindestbesetzung von Pflegekräften rechtens ist (Beschluss des ArbG Kiel vom 26. Juli 2017, Az. 7 BV 67c/16). Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG könne der Betriebsrat bei betrieblichen Vorschriften, die den Gesundheitsschutz betreffen, mitbestimmen. Von diesem Mitbestimmungsrecht sind Schutzmaßnahmen erfasst, die bei konkreten Gefährdungen die gesundheitlichen Risiken des Personals vermeiden sollen. Eine festgelegte Mindestanzahl von Pflegebediensteten sei ein geeignetes Mittel, um die Mitarbeitergefährdung zu verhindern.
Sofern der Arbeitgeber und der Betriebsrat keine Einigung erzielen, kann die Einigungsstelle einen verbindlichen Spruch fällen. Die Entscheidung über die verpflichtende Mindestbesetzung mit Pflegepersonal greift zwar in die unternehmerische Freiheit (Art. 12 GG) der Klinikbetreiberin ein. Allerdings wiegt das Recht der Arbeitnehmer auf ein gesundes Arbeitsumfeld und auf körperliche Unversehrtheit höher (Art. 2 Abs. 2 GG). Der Einigungsstellenspruch ist gerechtfertigt, zumal sich die Mindestbesetzung von Pflegepersonal nach der konkreten Bettenbelegung richtet.
Quelle: Haufe
Hinterlasse einen Kommentar