Ein städtischer Mitarbeiter, der in einer Arbeitspause das Hitler-Buch „Mein Kampf“ liest und damit das Hakenkreuz öffentlich präsentiert, begeht eine schwerwiegende Verfehlung. Dies stellte das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg fest und hielt daher die vom Land Berlin ausgesprochene ordentliche Kündigung für gerechtfertigt. Bei einer schweren Verfehlung ist eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich (Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 25. September 2017, Az. 10 Sa 899/17).
Der Fall: Mitarbeiter las Hitler-Buch „Mein Kampf“ und wurde gekündigt
Der Kläger war städtischer Angestellter des Bezirksamts Berlin Reinickendorf. In einer Arbeitspause suchte er den Aufenthaltsraum seiner Dienststätte auf, um das Buch „Mein Kampf“ von Adolf Hitler zu lesen. Auf dem Einband dieser Originalausgabe ist ein Hakenkreuz eingeprägt. Daraufhin sprach der Dienstgeber die Kündigung gegenüber dem städtischen Mitarbeiter aus. Eine vorherige Abmahnung gab es nicht. Der gekündigte Mitarbeiter des Ordnungsamtes reichte beim LAG Berlin-Brandenburg eine Kündigungsschutzklage ein. Seiner Ansicht nach sei die Kündigung unrechtmäßig, weil das Land Berlin keine Abmahnung ausgesprochen habe.
Das Urteil: Bei schwerer Verfehlung ist eine Kündigung ohne Abmahnung zulässig
Das LAG Berlin-Brandenburg wies die Klage ab, da es die Kündigung für rechtswirksam hielt. Laut Urteilsbegründung repräsentiere der uniformierte Mitarbeiter das Land Berlin. Aufgrund dieser Funktion treffe ihn die Verpflichtung, die Werte der freiheitlich-demokratischen Grundordnung gemäß dem Grundgesetz zu vertreten. Durch das Lesen des Hitler-Buches „Mein Kampf“ habe er das Hakenkreuz öffentlich gezeigt und damit eine schwerwiegende Verfehlung begangen. Das auf dem Bucheinband abgebildete Hakenkreuz gilt als verfassungswidriges Symbol.
Laut LAG Berlin-Brandenburg ist bei einem schweren Fehlverhalten wie dem öffentlichen Zeigen eines Hakenkreuzes das Aussprechen einer ordentlichen Kündigung gerechtfertigt. Der Dienstgeber war nicht verpflichtet, vorher eine Abmahnung auszusprechen.
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