Wer in einer Zusatzvereinbarung mit dem Arbeitnehmer die Kündigungsfrist für das Beschäftigungsverhältnis auf drei Jahre anhebt, benachteiligt seinen Beschäftigten in unangemessener Weise. Laut Bundesarbeitsgericht ist diese Kündigungsfristverlängerung gemäß § 307 BGB unwirksam (Urteil des BAG vom 26. Oktober 2017, Az. 6 AZR 158/16).
Der Fall: Spediteur vereinbart mit Arbeitnehmer eine dreijährige Kündigungsfrist
Der Kläger, ein Spediteur aus Sachsen, vereinbarte mit dem beklagten Speditionskaufmann im Juni 2012 eine Verlängerung der Kündigungsfrist auf drei Jahre, die für beide Seiten galt. In dieser Zusatzvereinbarung war zudem eine Gehaltserhöhung von 1.400 Euro brutto auf 2.400 Euro brutto festgeschrieben. Beträgt der monatliche Reinerlös 20.000 Euro oder mehr, sollte das Bruttomonatsgehalt auf 2.800 Euro ansteigen. Bis zum 30. Mai 2015 wurde eine Gehaltserhöhung ausgeschlossen. Der Speditionskaufmann kündigte am 27. Dezember 2014 sein Beschäftigungsverhältnis mit Wirkung zum 31. Januar 2015, weil der Arbeitgeber das Computerprogramm „PC Agent“ einsetzte, um seine Mitarbeiter zu kontrollieren. Dagegen reichte der Spediteur eine Feststellungsklage beim Landesarbeitsgericht Sachsen ein. Gemäß der verlängerten Kündigungsfrist von drei Jahren sei das Beschäftigungsverhältnis bis zum 31. Dezember 2017 aufrecht.
Das Urteil: Zusatzklausel ist unangemessen und daher unwirksam
Das Landesarbeitsgericht Sachsen hielt die vereinbarte Zusatzklausel für unzulässig und wies daher die Feststellungsklage des Spediteurs ab. Dagegen legte der Kläger eine Revision vor dem Bundesarbeitsgericht ein, das jedoch das Ersturteil bestätigte. Laut BAG habe das Landesgericht Sachsen die individuell vereinbarte Zusatzklausel zu Recht anhand der AGB-Bestimmungen, allen voran an § 307 BGB, beurteilt.
Die Verlängerung der Kündigungsfrist auf drei Jahre bringe für den Speditionskaufmann eine unangemessene Benachteiligung mit sich und sei daher eine rechtsunwirksame AGB-Bestimmung im Sinne des § 307 BGB. Zwar berücksichtige diese Zusatzklausel den § 622 Abs. 6 BGB, weil die verlängerte Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber gleichermaßen gelten soll. Allerdings überschreite eine dreijährige Kündigungsfrist die gesetzlich festgelegte Zeitspanne deutlich. Die BAG-Richter führten aus, dass diese Zusatzvereinbarung die berufliche Bewegungsfreiheit des Speditionskaufmannes unangemessen einschränkt und gegen die Berufsfreiheit des Art. 12 Absatz 1 GG verstößt. Zudem könne die vereinbarte Gehaltserhöhung diese Benachteiligung nicht ausgleichen, weil das Entgeltniveau für einen längeren Zeitraum unverändert bleiben sollte.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten sich an den AGB-Bestimmungen orientieren, wenn sie die Kündigungsfrist per Zusatzvereinbarung verlängern. Eine deutliche Kündigungsfristverlängerung kann den Arbeitnehmer in seiner Berufsfreiheit unangemessen einschränken und deshalb unwirksam sein.
Hinterlasse einen Kommentar