Arbeitgeber, die Arbeitnehmern den ersten Ruhetag erst nach zwölf Arbeitstagen zusprechen, handeln EU-rechtskonform. Dies sei laut EuGH gemäß der EU-Arbeitszeitrichtlinie zulässig.
Der Fall: Mitarbeiter arbeitet mehr als sieben Tage ohne Ruhetag
Im Ausgangsverfahren klagte ein ehemaliger Mitarbeiter eines portugiesischen Casinos Entschädigungszahlungen für Überstunden ein, weil er teilweise mehr als sieben aufeinanderfolgende Arbeitstage ableisten musste. Dies widerspreche der EU-Arbeitszeitrichtlinie. Deshalb begehrte der ehemalige Casinomitarbeiter vor einem portugiesischen Gericht die Feststellung, dass ihm sein Arbeitgeber die gesetzlichen Ruhetage nicht zugestanden hat. Das Tribunal da Relação do Porto legte dem EuGH den Fall in einem Vorabentscheidungsverfahren vor, in dem die EU-Richter die Ruhezeit-Bestimmungen der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG auslegen sollten.
Das Urteil: Ruhetag ist pro Siebentageszeitraum flexibel wählbar
Laut EuGH sei die Wortwahl „jeder Arbeitnehmer muss pro Siebentageszeitraum eine Mindestruhezeit von 24 Stunden plus der täglichen Ruhezeit von elf Stunden haben“ autonom zu interpretieren (Urteil des EuGH vom 9. November 2017, Az. C-306/16). Daraus gehe nicht hervor, dass der Arbeitgeber diese wöchentliche Mindestruhezeit spätestens für den Tag zugestehen muss, der an sechs Arbeitstage anschließt. Vielmehr könne der Ruhetag an jedem beliebigen Tag innerhalb des vorgeschriebenen Siebentageszeitraums abgehalten werden. Demnach sei es zulässig, wenn der Arbeitgeber den Mitarbeiter zwölf Tage hintereinander zur Arbeit einsetzt.
Die EU-Arbeitszeitrichtlinie lasse es zu, dass der Arbeitnehmer jeweils einen Ruhetag am Beginn der ersten und am Ende der zweiten Arbeitswoche erhält. Umgekehrt könne der Arbeitgeber zwei Ruhetage hintereinander zusprechen, wenn die Termine auf das Ende beziehungsweise den Anfang zweier Siebentageszeiträume fallen. Laut EuGH können die Mitgliedstaaten Regelungen beschließen, die für die Beschäftigten günstiger sind als die EU-Arbeitszeitrichtlinie.
Deutsche Unternehmen gewähren regelmäßig zwei Ruhetage pro Arbeitswoche und müssen zumindest den Sonntag als gesetzlichen Ruhetag freigeben. In einigen Branchen wie Gastronomie, Krankendienst, Pflege und Feuerwehr sind allerdings zwölf aufeinanderfolgende Arbeitstage rechtskonform, da hier diese Sonntagsregelung entfällt.
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