Arbeitnehmer, die in einer geschlossenen WhatsApp-Gruppe fremdenfeindliche Nachrichten verschicken, können von ihrem Arbeitgeber deswegen nicht fristlos gekündigt werden. Das Arbeitsgericht Mainz stellt den vertraulichen Gedankenaustausch über private Smartphones in den Schutzbereich der Privatsphäre.
Der Fall: Mitarbeiter wegen fremdenfeindlicher WhatsApp-Nachrichten fristlos gekündigt
Die Kläger, vier Vollzugsbedienstete der Stadt Worms, wurden von ihrer Arbeitgeberin fristlos gekündigt, weil sie in einem WhatsApp-Chat über ihre Smartphones fremdenfeindliche Bilddateien versendet hatten. Sie wickelten diesen Austausch über eine geschlossene, private Chat-Gruppe ab, die für ihre Arbeitgeberin nicht zugänglich war. Die Stadt Worms hatte von einem Gruppenmitglied von diesen Vorgängen erfahren und danach die fristlose Kündigung ausgesprochen. Sie zeigte zudem die Mitarbeiter wegen rechtslastiger Äußerungen an. Daraufhin brachten die Vollzugsbediensteten Kündigungsschutzklagen beim Arbeitsgericht Mainz ein.
Das Urteil: Chatinhalte auf privaten Smartphones fallen in den Schutz der Privatsphäre
Die Kläger hatten damit Erfolg, zumal das Arbeitsgericht Mainz die WhatsApp-Unterhaltung nicht als Kündigungsgrund wertete. Dies ergebe sich daraus, dass die Mitarbeiter diese anstößigen Bilder mit ihren privaten Smartphones verschickt haben (Urteil des ArbG Mainz vom 15.11.2017, Az. 4 Ca 1240/17). Hierbei handle es sich um eine Unterhaltung mit vertraulichen Inhalten, die dem Schutz der Privatsphäre unterliegen. Dementsprechend dürfen die Mitglieder der Chatgruppe darauf vertrauen, dass die Bilder und Äußerungen dieser WhatsApp-Nachrichten geheim bleiben und nicht dem Arbeitgeber zugespielt werden.
Das Arbeitsgericht Mainz folgte damit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil des BAG vom 10. Dezember 2009, Az. 2 AZR 534/08), die einen Vertrauensschutz für Gespräche unter Arbeitskollegen vorsieht. Im genannten BAG-Urteil hatten die Richter über beleidigende Äußerungen zu entscheiden, die in einer vertraulichen Unterhaltung unter Arbeitskollegen gefallen waren. Diese Gesprächsinhalte können aus arbeitsrechtlicher Sicht nicht zum Nachteil des Mitarbeiters ausgelegt werden, wenn andere Gesprächsteilnehmer den Vertraulichkeitsgrundsatz brechen und den Arbeitgeber informieren.
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