Eine Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsplätze, Lockerungen bei den Beschäftigungsverboten und flexiblere Regelungen bei der Nacht- und Sonntagsarbeit – das Mutterschutzgesetz bringt ab Januar 2018 einige Neuerungen für schwangere Mitarbeiterinnen und ihre Arbeitgeber. Außerdem sollen von den Schutzfristen künftig auch werdende Mütter anderer Zielgruppen erfasst sein.
Mutterschutz auch für Schülerinnen, Auszubildende und Praktikantinnen
Der Anwendungsbereich des Mutterschutzgesetzes wird ausgeweitet. Ab Januar 2018 können sich auch betroffene Frauen, die Schülerinnen oder Studentinnen sind, auf die sechswöchige Schutzfrist vor der Geburt und auf die achtwöchige Schutzfrist nach der Entbindung berufen. Demnach sind Schwangere und Jungmütter in diesen Zeitspannen davon befreit, Pflichtveranstaltungen, Prüfungen oder ein verpflichtendes Praktikum zu absolvieren. Die Schutzregelungen des Mutterschutzgesetzes gelten zukünftig auch für Frauen, die in einem arbeitnehmerähnlichen Beschäftigungsverhältnis stehen und von einem Auftraggeber wirtschaftlich abhängig sind. Auszubildende, die im Betrieb einen Beruf erlernen, sind ebenso erfasst wie Praktikantinnen im Sinne des § 26 Berufsausbildungsgesetzes.
Gefährdungsbeurteilung: Sind die Arbeitsplätze für Schwangere gefährlich?
Für Arbeitgeber bringt das novellierte Mutterschutzgesetz einen höheren Verwaltungsaufwand mit sich, zumal sie alle vorhandenen Arbeitsplätze auf ihre Gefährdung hin überprüfen müssen. Demnach muss jeder Arbeitsplatz dahingehend untersucht werden, ob er für Schwangere oder stillende Mütter ein Gefährdungspotential bereithält. Dies gilt auch dann, wenn die Stelle mit einem Mann besetzt ist. Damit unterliegen die Arbeitgeber ab 1. Januar 2018 zusätzlichen Dokumentationspflichten.
Lockerungen bei den Beschäftigungsverboten
Schwangere, die als Ärztinnen, Krankenschwestern oder im Chemie- und Laborbereich beschäftigt sind, durften in der Vergangenheit oftmals nicht arbeiten, weil die Arbeitgeber vorsichtshalber Beschäftigungsverbote ausgesprochen hatten. Diese Vorgangsweise widersprach häufig dem Arbeitswillen der Betroffenen.
Ab 1. Januar 2018 müssen Arbeitgeber überprüfen, ob sie den Arbeitsplatz für die Schwangere mit zumutbaren Maßnahmen umgestalten können oder ob sie die werdende Mutter in einem alternativen Tätigkeitsbereich einsetzen können, der unbedenklich ist.
Ein Beschäftigungsverbot darf künftig nur mehr dann ausgesprochen werden, wenn diese zwei Wege erfolglos geblieben sind. In einem anderen Punkt sind die Bestimmungen strenger geworden. Aktuell dürfen Arbeitgeber werdende Mütter nicht für Akkord- und Fließbandarbeiten einsetzen. Dieses Beschäftigungsverbot wurde verschärft, zumal schwangere Frauen ab 2018 auch keine Tätigkeiten mehr ausüben dürfen, für die ein langsameres Zeittempo festgelegt wird.
Mehr Flexibilität bei Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit
Lockerungen gibt es für Schwangere und stillende Mütter, die von der Sonn- und Feiertagsarbeit betroffen sind. Demnach darf eine werdende Mutter unabhängig von der Branche an Sonn- und Feiertagen arbeiten, wenn
- es ihr ausdrücklicher Wunsch ist,
- der Arzt keine gesundheitlichen Bedenken äußert,
- die Aufsichtsbehörde ihre Zustimmung erteilt,
- die Schwangere am Arbeitsplatz nicht alleine anwesend ist und auf Hilfe zugreifen kann.
Unter diesen Voraussetzungen dürfen betroffene Arbeitnehmerinnen ab Januar 2018 – anders als bisher – auch in den Abendstunden zwischen 20 Uhr und 22 Uhr arbeiten. Die Nachtarbeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr früh ist für schwangere Frauen allerdings weiterhin verboten.
Diese Neuerungen des Mutterschutzgesetzes gelten bereits
Einige Änderungen des reformierten Mutterschutzgesetzes gelten bereits seit mehreren Monaten. Demnach können Mütter, die ein behindertes Kind zur Welt gebracht haben, eine verlängerte Schutzfrist von zwölf Wochen ab der Entbindung beanspruchen. Die reguläre Frist beträgt acht Wochen. Für Schwangere, die nach der zwölften Schwangerschaftswoche ihr Kind verloren haben, gilt ein Kündigungsschutz von vier Monaten ab der Fehlgeburt.
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