Ein unklar formuliertes Abwerbeverbot widerspricht dem Transparenzgebot und ist daher unwirksam. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Vereinbarung offenlässt, welche Kunden ein Berater nach Beendigung seines Handelsvertreterverhältnisses nicht abwerben darf. Der Bundesgerichtshof fordert klare Bestimmungen zur Reichweite des Abwerbeverbots.

Der Fall: Handelsvertreter und Gesellschaft vereinbaren zweijähriges Abwerbeverbot

Der Beklagte gab im Jahr 2011 seine Vermögensberatertätigkeit bei der Klägerin auf. Diese beiden Parteien vereinbarten eine Klausel, wonach der Beklagte für eine Zeitspanne von zwei Jahren nach Auflösung seines Handelsvertreterverhältnisses keine Kunden der Klägerin abwerben darf. 2012/13 ortete die Klägerin einen Verstoß gegen dieses Abwerbeverbot: Auf Betreiben des Vermögensberaters sollten vier Klienten, die mit Produktpartnern des Versicherungsunternehmens Verträge vereinbart hatten, ihre Vertragsverhältnisse auflösen oder ändern. Die Klägerin leitete sodann gegen ihren ehemaligen Handelsvertreter eine Klage beim Landgericht Mosbach ein.

Das Urteil: Fehlende Transparenz macht das Abwerbeverbot unwirksam

Sie scheiterte mit diesen Ansprüchen sowohl vor dem Landgericht als auch vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe. Letzteres begründete die Unwirksamkeit des Abwerbeverbots mit einem Verstoß gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Wortlaut der Klausel lasse nicht erkennen, welche Klienten davon erfasst sind. Diesem Ansatz folgte auch der Bundesgerichtshof, der die Revision der Klägerin abwies (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3. Dezember 2015, Az. VII ZR 100/15). Aus der Formulierung gehe nicht hervor, ob das Abwerbeverbot alle Kunden betrifft, die Vertragsverhältnisse mit Partnerfirmen der Klägerin eingegangen sind.

Es sei unklar, ob es lediglich jene Klienten erfasst, die der Beklagte erfolgreich vermittelt hat und die deshalb Verträge unterzeichnet haben. Der BGH ortete noch weitere Unklarheiten: Ist es dem Berater lediglich verboten, die Kunden zur vorzeitigen Vertragsauslösung zu bewegen oder ist es ihm auch untersagt, ihnen andere Produkte anzubieten? Da einige Fragen offenblieben, stuft der BGH dieses Abwerbeverbot als unwirksam ein.