Ein Arbeiter wurde von einem Kollegen infolge eines Streits auf dem Heimweg tätlich angegriffen. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg sah darin einen Arbeitsunfall.

Der Fall: Arbeiter schlägt seinen Kollegen auf dem Heimweg nieder

Der Kläger lenkte nach einem Baustelleneinsatz das Firmenauto der Arbeitgeberin heimwärts, in dem mehrere Arbeitskollegen mitfuhren. Unter den verschwitzten Autoinsassen entbrannte ein Streit darüber, ob die Fenster wegen der unangenehmen Luft geöffnet werden sollten oder nicht. Ein Arbeitskollege öffnete und schloss das Autofenster schließlich mehrmals. Als dieser Mitfahrer ausstieg, geriet der Streit außer Kontrolle. Der Kläger war ebenfalls ausgestiegen, um eine geöffnete Autotür vor der Weiterfahrt zu schließen. Dabei versetzte der Arbeitskollege dem Kläger einen Faustschlag ins Gesicht und einen Fußtritt gegen den Kopf.

Der Kläger trug eine Schädelprellung und mehrere Hautabschürfungen davon, wofür der Täter eine gerichtliche Geldstrafe wegen vorsätzlicher Körperverletzung erhielt. Es fand eine Anhörung vor der Berufsgenossenschaft statt, die diesen Vorfall nicht als Arbeitsunfall, sondern als persönlichen, betriebsfremden Streit wertete. Der Kläger wandte sich an das Sozialgericht Ulm, das die Rechtsansicht der Berufsgenossenschaft teilte.

Das Urteil: Der Vorfall ist als Arbeitsunfall anzuerkennen

In zweiter Instanz hob das Landessozialgericht Baden-Württemberg dieses Urteil auf und gab dem Klagebegehren statt (Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. November 2017, Az. L 1 U 1277/17). Der direkte Heimweg von der Baustelle falle unter den Versicherungsschutz der Wegeunfallversicherung. Zudem liege die Streitursache in der Fahrertätigkeit des Klägers, die unter den Versicherungsschutz fällt.

Die Beteiligten hätten über das Öffnen des Autofensters gestritten. Zum Tatzeitpunkt habe sich der Kläger nur deshalb außerhalb des Fahrzeuges befunden, weil er die Türe schließen wollte, um die Heimfahrt fortsetzen zu können. Diese Handlung sei eine notwendige Voraussetzung für die Fortsetzung des Heimweges und keine private Tätigkeit gewesen. Demnach müsse die Berufsgenossenschaft den Vorfall als Arbeitsunfall anerkennen.