Eine Schwerbehindertenvertretung, die im Außendienst und in der Schichtarbeit tätig ist, kann kein Diensthandy mit Internetzugang einfordern. Sie muss nicht permanent erreichbar sein, um ihre Aufgaben erfüllen zu können, weshalb ein Festnetzanschluss inklusive Anrufbeantworter und ein Dienstcomputer mit E-Mail-Account ausreichen. Dies hat das LAG Mecklenburg-Vorpommern entschieden.

Der Fall: Schwerbehindertenvertretung verlangt Diensthandy mit Internetzugang

Die Beschwerdeführerin ist Schwerbehindertenvertretung einer Polizeidienststelle und forderte vom Arbeitgeber ein Handy mit Internetzugang. Sie begründete ihr Anliegen damit, dass die Vertrauensperson im Außen- und Schichtdienst tätig ist und daher für Ratsuchende nur schwer zu erreichen ist. Als Kontaktmittel sind ein Telefon mit Festnetzanschluss und Anrufbeantworter sowie ein Computer mit Internetzugang vorhanden. Der Dienstgeber hielt die Erreichbarkeit über diese Kommunikationskanäle für ausreichend und lehnte daher die Bereitstellung eines Diensthandys ab. Die Schwerbehindertenvertretung reichte einen entsprechenden Antrag beim Arbeitsgericht Schwerin ein, der jedoch abgewiesen wurde. Gegen diese Entscheidung brachte sie eine Beschwerde beim Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern ein.

Die Entscheidung: Festnetztelefon und Dienst-PC gewährleisten Kontaktaufnahme

Das Landesarbeitsgericht verneinte einen Anspruch der Schwerbehindertenvertretung auf ein Diensthandy mit Internetzugang und wies daher die Beschwerde ab (Beschluss des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 24. Oktober 2017, Az. 5 TaBV 9/17). Zur betreffenden Vertrauensperson könne man über das Festnetztelefon, per Anrufbeantworter und via E-Mail Kontakt aufnehmen. Aufgrund der Außendienst- und Schichtarbeit sei die Schwerbehindertenvertretung nicht immer leicht zu erreichen. Da die Aufgabentätigkeit jedoch kein sofortiges Tätigwerden erfordere, sei eine permanente Erreichbarkeit nicht notwendig.

Nach Ansicht des LAG Mecklenburg-Vorpommern könnte zudem das Telefonieren während des Streifendienstes die Arbeit des Polizisten beeinträchtigen. Eine vertrauliche Gesprächsatmosphäre sei ebenfalls nicht gegeben. Die Richter verneinten außerdem die Notwendigkeit eines mobilen Internetzugangs. Der Internetzugriff über den Dienstcomputer reiche aus, um die Mitarbeiter unterstützen zu können.