Wer heimlich ein Personalgespräch aufnimmt, kann von seinem Arbeitgeber fristlos gekündigt werden. Das Hessische Landesarbeitsgericht wertet die geheime Gesprächsaufnahme als Verletzung des Persönlichkeitsrechts und hält die außerordentliche Kündigung für zulässig.

Der Fall: Fristlose Kündigung wegen heimlichem Gesprächsmitschnitt

Der Kläger nannte in einer E-Mail einige seiner Arbeitskollegen „faule Mistkäfer“ und „Low Performer“. Aufgrund dieser Beleidigung und einer verbalen Bedrohung wurde er von seinem Arbeitgeber abgemahnt und zu einem Personalgespräch gebeten, bei dem auch der Betriebsrat anwesend war. Der Kläger schnitt den Gesprächsinhalt heimlich mit seinem Mobiltelefon mit. Als der Arbeitgeber von diesem Mitschnitt erfuhr, kündigte er dem Arbeitnehmer fristlos. Der Kläger beteuerte in seiner Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main, nicht gewusst zu haben, dass eine Tonaufnahme des Gesprächs unrechtmäßig sei. Zudem habe er sein Smartphone offen auf den Besprechungstisch gelegt.

Das Urteil: Geheime Tonaufnahme verletzt Persönlichkeitsrechte der Gesprächsteilnehmer

Diese Argumentation ließ weder das Arbeitsgericht Frankfurt am Main noch das LAG Hessen (Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 23. August 2017, Az. 6 Sa 137/17) gelten. Vielmehr sei die fristlose außerordentliche Kündigung gerechtfertigt und daher die Kündigungsschutzklage abzuweisen. Mit der heimlichen Gesprächsaufnahme habe der Kläger das allgemeine Persönlichkeitsrecht der anwesenden Gesprächspartner missachtet. Die einschlägige Bestimmung des Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 2 Grundgesetz (GG) schütze das Recht am gesprochenen Wort. Demnach dürfe jeder Gesprächspartner selbst entscheiden, ob Äußerungen nur für die Anwesenden, für einen eingegrenzten Kreis oder auch für die Öffentlichkeit gedacht sind.

Im gegenständlichen Fall seien die Interessen des Arbeitgebers vorrangig, obwohl der Kläger schon 25 Jahre im Unternehmen beschäftigt war. Der gekündigte Arbeitnehmer hätte darauf hinweisen müssen, dass er mit seinem Smartphone den Gesprächsinhalt mitschneidet. Außerdem habe der Kläger das Beschäftigungsverhältnis bereits durch die beleidigenden Worte in der erwähnten E-Mail beeinträchtigt.