Das Landesarbeitsgericht Hamm musste sich mit der Rechtmäßigkeit einer Kündigung wegen schlechter Leistungen befassen.
Der vorliegende Fall
Im besagten Fall hatte ein Arbeitgeber seinem Mitarbeiter im Jahr 2005 gekündigt. Im Jahr 2007 wurde die Kündigung als unrechtmäßig angesehen, ein Jahr später erfolgte eine weitere, fristlose Kündigung wegen schlechter Leistungen. Dieser Kündigung waren insgesamt sieben Abmahnungen vorausgegangen. Damit sah der Arbeitgeber eine schlechte Leistung des Arbeitnehmers als hinreichend bewiesen.
Die Meinung des Gerichts
Das LAG Hamm sah den Fall aber anders. Das Urteil erging am 20.11.2009 unter dem Aktenzeichen 10 Sa 875/09. Darin heißt es, dass eine schlechte Leistung des Arbeitnehmers nicht deshalb als gegeben sei, weil dieser Abmahnungen vorausgegangen seien. Vielmehr müsse der Arbeitgeber lückenlos nachweisen, dass die Leistungen nicht ausgereicht hätten. Hier sei ein Vergleich mit anderen Arbeitnehmern mit ähnlichen Aufgaben unverzichtbar. Es müssen also Fehlerquoten miteinander verglichen werden, damit die Kündigung wirksam wird.
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