Das Amazon Logistikzentrum in Rheinberg hätte seine Beschäftigten an zwei Adventssonntagen des Jahres 2015 nicht zur Arbeit einsetzen dürfen. Laut Verwaltungsgericht Düsseldorf war die diesbezüglich erteilte Ausnahmegenehmigung für die Sonntagsarbeit rechtlich unzulässig. Sie stand dem Grundrecht der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di auf Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit entgegen.

Der Fall: Amazon erhält Ausnahmegenehmigung für Sonntagsarbeit im Advent

Die beklagte Amazon Fulfillment Germany GmbH mit Sitz in Rheinberg erhielt von der Bezirksregierung Düsseldorf die Erlaubnis, ihre Beschäftigten an zwei Adventssonntagen ausnahmsweise arbeiten zu lassen. Diese Sondergenehmigung bezog sich auf den 13. und 20. Dezember 2015. Bei der Klägerin handelt es sich um die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, die diesbezüglich vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf gegen Amazon eine Klage einbrachte.

Das Urteil: Sonderbewilligung unzulässig, da kein übermäßiger Schaden erkennbar

Tatsächlich setzte die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di ihr Klagebegehren vor dem VG Düsseldorf erfolgreich durch (Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 15. Januar 2018, Az. 29 K 8347). Die Richter konnten nicht erkennen, dass die Amazon GmbH ohne Genehmigung der Sonntagsarbeit einen so bedeutenden Schaden erlitten hätte, der höher wiege als die schützenswerte Sonntagsruhe. Sie äußerten Zweifel, ob die erwartungsgemäß geschäftsstarke Weihnachtszeit als Sondersituation zu werten sei, die Arbeitseinsätze am Sonntag legitimieren könne. Zudem konnte die Beklagte nicht überzeugend darlegen, dass ihr ohne die Arbeit an den Adventssonntagen ein übermäßiger Nachteil entstanden wäre, den sie mit anderen zumutbaren Maßnahmen nicht hätte abwenden oder verringern können.

Das Verwaltungsgericht kam sogar zur Überzeugung, dass Amazon den großen Lieferdruck und Arbeitsstress selbst ausgelöst hat, indem das Unternehmen die Lieferfristen kurz angesetzt und den Kunden „Same-Day-Delivery“ zugesichert hat. Die Beklagte habe somit keine entsprechenden Maßnahmen ergriffen, um ein Arbeitsmodell für die geschäftsstarke Vorweihnachtszeit zu entwickeln, das die Sonntags- und Feiertagsruhe schützen würde.