Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz musste über eine fristlose Kündigung wegen Ausübung eines Zweitjobs während der Arbeitsunfähigkeit entscheiden.

Leitende Tätigkeit auf der Baustelle

Im besagten Fall ging es um einen Arbeitnehmer, der seit 30 Jahren bei seinem Arbeitgeber tätig war. Ebenfalls arbeitete er im Bauunternehmen seiner Frau als Betriebsleiter. Als er sich bei seinem Arbeitgeber krank meldete, erhielt dieser einen anonymen Anruf, der Mitarbeiter gehe einer Tätigkeit auf der Baustelle nach. Tatsächlich war dem so, der Mitarbeiter beteuerte aber, nur Anweisungen gegeben zu haben, obwohl er Arbeitskleidung und Sicherheitsschuhe trug. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin fristlos.

LAG Rheinland-Pfalz entschied zugunsten des Arbeitnehmers

Mit Urteil vom 12.02.2010 (Aktenzeichen: 9 Sa 275/09) entschied nun das LAG Rheinland-Pfalz in der zweiten Instanz. Zwar sei das Arbeiten des Mitarbeiters ein Verhalten, das die Genesung beeinträchtige, da aber bisher noch keine Verstöße gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten vorlagen, sei eine fristlose Kündigung übertrieben. Vielmehr hätte der Arbeitgeber zunächst eine Abmahnung erstellen müssen. Erst im wiederholten Falle hätte eine fristlose Kündigung wirksam sein können.

Lesen Sie mehr zur fristlosen Kündigung beim Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin und beim Beck-Blog.